- räte eine Schätzung des Energieverbrauchs mittels anderer nachvollziehbarer Methoden vorgenommen werden kann,
- 3.
- eine eingehende Prüfung, Analyse und Dokumentation des Endenergieverbrauchs des Unternehmens und von dessen Standorten, insbesondere von dessen Gebäuden oder Gebäudegruppen, Betriebsabläufen und Anlagen in der Industrie einschließlich der Beförderung, mit einschließen,
- 4.
- mindestens auf der Methode der Kapitalwertberechnung basieren und
- 5.
- verhältnismäßig und so repräsentativ sein, dass sich daraus ein zuverlässiges Bild der Gesamtenergieeffizienz ergibt und sich die wichtigsten Verbesserungsmöglichkeiten zuverlässig ermitteln lassen; dazu ist der Gesamtenergieverbrauch des Unternehmens zu ermitteln und es sind mindestens 90 Prozent des Gesamtenergieverbrauchs des Unternehmens zu untersuchen.
(2) Die für das Energieaudit nach § 8 Absatz 1 verwendeten Daten müssen dem Unternehmen durch die das Energieaudit durchführende Person in einer Weise übermittelt werden, die es ihm ermöglicht, die Daten für historische Analysen und für die Rückverfolgung der Leistung aufzubewahren.
(3) Die Bundesstelle für Energieeffizienz wirkt darauf hin, dass allen Endkunden wirksame, hochwertige Energieaudits zur Verfügung stehen, die von Anbietern durchgeführt werden, die den Anforderungen des § 7 Absatz 2 Satz 1 und 3 genügen. Sofern hierfür keine ausreichende Zahl unabhängiger Anbieter tätig ist, ergreift die Bundesstelle für Energieeffizienz Maßnahmen, um das Tätigwerden unabhängiger Anbieter zu entwickeln und zu fördern.
§ 8b Anforderungen an die das Energieaudit durchführenden Personen (1) Das Energieaudit ist von einer Person durchzuführen, die auf Grund ihrer Ausbildung oder beruflichen Qualifizierung, ihrer praktischen Erfahrung und Fortbildungen über die erforderliche Fachkunde zur ordnungsgemäßen Durchführung eines Energieaudits verfügt. Die Fachkunde erfordert
- 1.
- eine einschlägige Ausbildung, nachgewiesen durch
- a)
- den Abschluss eines Hochschul- oder Fachhochschulstudiums in einer einschlägigen Fachrichtung oder
- b)
- eine berufliche Qualifikation zum staatlich geprüften Techniker oder zur staatlich geprüften Technikerin in einer einschlägigen Fachrichtung oder einen Meisterabschluss oder gleichwertigen Weiterbildungsabschluss,
- 2.
- eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit, bei der praxisbezogene Kenntnisse über die betriebliche Energieberatung erworben wurden,
- 3.
- die für die Erbringung von Energieaudits nach DIN 16247-1 erforderlichen Fachkenntnisse und
- 4.
- die Teilnahme an einer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle anerkannten Fortbildung im Umfang von 12 Stunden jährlich.
(2) Personen, die beabsichtigen, ein Energieaudit durchzuführen, haben sich vor der Durchführung ihres ersten Energieaudits nach § 8 Absatz 1 nach dem 26. November 2019 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu registrieren und dabei die Erfüllung der Anforderungen gemäß Absatz 1 Satz 2