einsregister,
5.
Zugehörigkeit zu einer Organschaft,
6.
Besteuerungsform,
7.
Dauerfristverlängerung,
8.
Voranmeldungszeitraum,
9.
Umsätze, Umsatzsteuer und Vorsteuer mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben,
10.
Steuernummer einschließlich Nummer des Finanzamts, bei Änderungen auch die bisherige Steuernummer,
11.
Umsatzsteuer-​Identifikationsnummer,
12.
Wirtschafts-​Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung,
13.
Art der Umsatzsteuervoranmeldung,
14.
Beginn und Ende der Voranmeldungspflicht und der Steuerpflicht.
Zusätzlich übermitteln die Finanzbehörden aktuelle Daten über die Zusammensetzung von umsatzsteuerlichen Organschaften, für die Daten nach Satz 1 geliefert werden.
§ 3 Daten der Bundesagentur für Arbeit Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt dem Statistischen Bundesamt folgende Daten von Betrieben, die für Beschäftigte Meldungen nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erstatten:
1.
Name oder Firma sowie Anschrift und Gemeindeschlüssel,
2.
Wirtschaftszweig,
3.
Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten mit Haupttätigkeit im jeweiligen Betrieb sowie Zahl aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, jeweils untergliedert nach Voll- und Teilzeitbeschäftigung; bei Teilzeitbeschäftigung zusätzlich untergliedert nach Arbeitsumfang,
4.
Zahl der geringfügig Beschäftigten mit Haupttätigkeit im jeweiligen Betrieb sowie Zahl aller geringfügig Beschäftigten,
jeweils untergliedert nach kurzfristiger und geringfügig entlohnter Beschäftigung,
5.
Betriebsnummer,
6.
Berichtsstichtag und Auswertungszeitpunkt.
Das Statistische Bundesamt übermittelt die Daten an die statistischen Ämter der Länder jeweils für deren Zuständigkeitsbereich.
§ 3a Daten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übermittelt dem Statistischen Bundesamt folgende Daten der unter Bundesaufsicht stehenden Unternehmen der Wirtschaftsgruppen 65.1-​Versicherungen, 65.2-​Rückversicherungen und 65.3-​Pensionskassen und Pensionsfonds nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vorliegen:
1.
Name und Anschrift,
2.
Rechtsform,
3.
Wirtschaftszweig,
4.
Ort und Nummer der Eintragung in das Handelsregister,
5.
Legal Entity Identifier,
6.
die erfassten Daten der Formblätter zur Bilanz und Gewinn-​ und Verlustrechnung sowie die Nachweisungen zu den formgebundenen Erläuterungen der Gliederung der in bestimmten Aufwandsposten der Gewinn-​ und Verlustrechnung ausgewiesenen Aufwendungen nach Aufwandsarten sowie Anzahl der Beschäftigten und der Erträge aus den Kapitalanlagen und Aufwendungen für die Kapitalanlagen, bei Pensionsfonds ein‑