durchzuführen, dass Beschäftigte Asbeststaub nicht ausgesetzt werden. Das Reinigungsgut ist in geschlossenen, gekennzeichneten Behältnissen aufzubewahren und zu transportieren.
(6) Den Beschäftigten müssen geeignete Waschräume mit Duschen zur Verfügung gestellt werden.
(7) Vor Anwendung von Abbruchtechniken sind asbesthaltige Materialien zu entfernen, soweit dies möglich ist.
2.4.4
Arbeitsplan
Vor Aufnahme von Tätigkeiten mit Asbest, insbesondere von Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten, hat der Arbeitgeber einen Arbeitsplan aufzustellen. Der Arbeitsplan muss Folgendes vorsehen:
1.
eine Beschreibung des Arbeitsverfahrens und der verwendeten Arbeitsmittel zum Entfernen und Beseitigen von Asbest und asbesthaltigen Materialien,
2.
Angaben zur persönlichen Schutzausrüstung,
3.
eine Beschreibung, wie überprüft wird, dass im Arbeitsbereich nach Abschluss der Abbruch- oder Sanierungsarbeiten keine Gefährdung durch Asbest mehr besteht.
2.4.5
Ergänzende Bestimmungen zur Unterweisung der Beschäftigten
(1) Die Beschäftigten sind regelmäßig bezogen auf die konkrete Tätigkeit zu unterweisen. Hierbei ist der Arbeitsplan nach Nummer 2.4.4 zu berücksichtigen.
(2) Gegenstand der Unterweisung sind insbesondere folgende Punkte:
1.
Eigenschaften von Asbest und seine Wirkungen auf die Gesundheit, einschließlich der verstärkenden Wirkung durch
das Rauchen,
2.
Arten von Erzeugnissen und Materialien, die Asbest enthalten können,
3.
Tätigkeiten, bei denen eine Asbestexposition auftreten kann, und die Bedeutung von Maßnahmen zur Expositionsminderung,
4.
sachgerechte Anwendung sicherer Verfahren und der persönlichen Schutzausrüstung,
5.
Maßnahmen bei Störungen des Betriebsablaufs,
6.
sachgerechte Abfallbeseitigung,
7.
arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge.






4.1
Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis nach § 15d Absatz 1 wird erteilt, wenn
1.
der Arbeitgeber nachgewiesen hat, dass
a)
die für die Tätigkeiten notwendige personelle und sicherheitstechnische Ausstattung gegeben ist,
b)
die Einhaltung der einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften gewährleistet ist und
2.
keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Arbeitgebers bestehen.
(2) Dem Erlaubnisantrag nach § 15d Absatz 1 Satz 2 hat der Arbeitgeber Folgendes beizufügen: