- 1.
- eine Beschreibung der beabsichtigten Anwendungsbereiche von Begasungen,
- 2.
- die Angabe der zu verwendenden Wirkstoffe,
- 3.
- den Nachweis, dass die räumliche und sicherheitstechnische Ausstattung des Unternehmens für die geplanten Begasungen ausreichend und geeignet ist,
- 4.
- Angaben zur Anzahl
- a)
- der Beschäftigten, die die beabsichtigten Begasungen durchführen sollen,
- b)
- der sachkundigen Personen,
- c)
- der Befähigungsscheininhaber
- 5.
- Kopien der Sachkundenachweise der sachkundigen Personen sowie der Befähigungsscheine der Befähigungsscheininhaber.
- 4.2
- Anzeige
4.2.1 Unternehmensbezogene Anzeige
In der Anzeige nach § 15c Absatz 2 hat der Arbeitgeber anzugeben:
- 1.
- den Namen des Antragstellers,
- 2.
- die Anschrift der Betriebsstätte und
- 3.
- Angaben
- a)
- über die personelle, räumliche und sicherheitstechnische Ausstattung des Unternehmens und
- b)
- zur Art und beabsichtigten Verwendung der Biozid-Produkte oder Biozid-Wirkstoffe.
4.2.2 Tätigkeitsbezogene Anzeige
In der Anzeige nach § 15d Absatz 3 hat der Arbeitgeber
- 1.
- anzugeben
- a)
- das Datum der Tätigkeiten, einschließlich der geplanten Arbeitsschritte und des voraussichtlichen
- Beginns und Endes der Tätigkeiten, sowie Zeitpunkte der Dichtheitsprüfung und Freigabe, soweit diese erforderlich sind,
- b)
- die Bezeichnung und Zulassungs- oder Registriernummer des Biozid-Produkts oder des Pflanzenschutzmittels sowie dessen Einsatzmenge,
- c)
- den Namen der verantwortlichen Person sowie, soweit erforderlich, weiterer Befähigungsscheininhaber
und- 2.
- vorzulegen
- a)
- Kopien der Befähigungsscheine und
- b)
- einen Lageplan des Ortes oder des zu begasenden Objekts.
- 4.3
- Fachkunde
Die Fachkunde nach § 15b Absatz 3 und § 15f Absatz 2 umfasst die fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, die erforderlich sind, um die verwendeten Biozid-Produkte bestimmungsgemäß und fachgerecht verwenden zu können. Hinsichtlich des Inhalts und des Umfangs der Fachkunde sind die nach § 20 Absatz 4 bekanntgegebenen Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen.
- 4.4
- Sachkunde
(1) Die erforderliche Sachkunde wird durch Vorlage einer Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Sachkundelehrgang nachgewiesen. Der Sachkundelehrgang muss die Anforderungen der Absätze 3 und 4 erfüllen und von der zuständigen Behörde anerkannt sein. Die zuständige Behörde kann eine anderweitige Aus- oder Weiterbildung als gleichwertig mit einem Sachkundelehrgang anerkennen, wenn die erforderlichen praktischen und theoretischen Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne von Absatz 3 erworben wurden, um die jeweiligen Biozid-Produkte bestimmungsgemäß und sachgerecht verwenden zu können. Werden die entsprechenden Kenntnisse