1.
eine Beschreibung der beabsichtigten Anwendungsbereiche von Begasungen,
2.
die Angabe der zu verwendenden Wirkstoffe,
3.
den Nachweis, dass die räumliche und sicherheitstechnische Ausstattung des Unternehmens für die geplanten Begasungen ausreichend und geeignet ist,
4.
Angaben zur Anzahl
a)
der Beschäftigten, die die beabsichtigten Begasungen durchführen sollen,
b)
der sachkundigen Personen,
c)
der Befähigungsscheininhaber
und
5.
Kopien der Sachkundenachweise der sachkundigen Personen sowie der Befähigungsscheine der Befähigungsscheininhaber.
4.2
Anzeige
4.2.1  Unternehmensbezogene Anzeige
In der Anzeige nach § 15c Absatz 2 hat der Arbeitgeber anzugeben:
1.
den Namen des Antragstellers,
2.
die Anschrift der Betriebsstätte und
3.
Angaben
a)
über die personelle, räumliche und sicherheitstechnische Ausstattung des Unternehmens und
b)
zur Art und beabsichtigten Verwendung der Biozid-Produkte oder Biozid-Wirkstoffe.
4.2.2  Tätigkeitsbezogene Anzeige
In der Anzeige nach § 15d Absatz 3 hat der Arbeitgeber
1.
anzugeben
a)
das Datum der Tätigkeiten, einschließlich der geplanten Arbeitsschritte und des voraussichtlichen
Beginns und Endes der Tätigkeiten, sowie Zeitpunkte der Dichtheitsprüfung und Freigabe, soweit diese erforderlich sind,
b)
die Bezeichnung und Zulassungs- oder Registriernummer des Biozid-Produkts oder des Pflanzenschutzmittels sowie dessen Einsatzmenge,
c)
den Namen der verantwortlichen Person sowie, soweit erforderlich, weiterer Befähigungsscheininhaber
und
2.
vorzulegen
a)
Kopien der Befähigungsscheine und
b)
einen Lageplan des Ortes oder des zu begasenden Objekts.
4.3
Fachkunde
Die Fachkunde nach § 15b Absatz 3 und § 15f Absatz 2 umfasst die fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, die erforderlich sind, um die verwendeten Biozid-Produkte bestimmungsgemäß und fachgerecht verwenden zu können. Hinsichtlich des Inhalts und des Umfangs der Fachkunde sind die nach § 20 Absatz 4 bekanntgegebenen Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen.
4.4
Sachkunde
(1) Die erforderliche Sachkunde wird durch Vorlage einer Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Sachkundelehrgang nachgewiesen. Der Sachkundelehrgang muss die Anforderungen der Absätze 3 und 4 erfüllen und von der zuständigen Behörde anerkannt sein. Die zuständige Behörde kann eine anderweitige Aus- oder Weiterbildung als gleichwertig mit einem Sachkundelehrgang anerkennen, wenn die erforderlichen praktischen und theoretischen Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne von Absatz 3 erworben wurden, um die jeweiligen Biozid-Produkte bestimmungsgemäß und sachgerecht verwenden zu können. Werden die entsprechenden Kenntnisse