Abschnitt 2. Gefahrstoffinformation

§ 3 Gefahrenklassen (1) Gefährlich im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe, Gemische und bestimmte Erzeugnisse, die den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 dargelegten Kriterien entsprechen.
(2) Die folgenden Gefahrenklassen geben die Art der Gefährdung wieder und werden unter Angabe der Nummerierung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgelistet:
Nummerierung nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
1.Physikalische Gefahren2    
a)Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff2.1 
b)Entzündbare Gase2.2 
c)Aerosole2.3 
d)Oxidierende Gase2.4 
e)Gase unter Druck2.5 
f)Entzündbare Flüssigkeiten2.6 
g)Entzündbare Feststoffe2.7 
h)Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische2.8 
i)Pyrophore Flüssigkeiten2.9 
j)Pyrophore Feststoffe2.10
k)Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische2.11
l)Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln2.12
m)Oxidierende Flüssigkeiten2.13
n)Oxidierende Feststoffe2.14
o)Organische Peroxide2.15
p)Korrosiv gegenüber Metallen2.16
2.Gesundheitsgefahren3    
a)Akute Toxizität (oral, dermal und inhalativ)3.1 
b)Ätz-/Reizwirkung auf die Haut3.2 
c)Schwere Augenschädigung/Augenreizung3.3 
d)Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut3.4 
e)Keimzellmutagenität3.5 
f)Karzinogenität3.6 
g)Reproduktionstoxizität3.7 
h)Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (STOT SE)3.8 
i)Spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (STOT RE)3.9 
j)Aspirationsgefahr3.10
3.Umweltgefahren4    
Gewässergefährdend (akut und langfristig)4.1 
4.Weitere Gefahren5    
Die Ozonschicht schädigend5.1 
§ 4 Einstufung, Kennzeichnung, Verpackung (1) Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen sowie von Erzeugnissen mit Explosivstoff richten sich nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. Gemische, die bereits vor dem 1. Juni 2015 in Verkehr gebracht worden sind und die nach den Bestimmungen der Richtlinie 1999/45/EG gekennzeichnet und verpackt sind, müssen bis 31.