§ 8 Steueraufsicht Der Steueraufsicht im Sinn von § 209 der Abgabenordnung unterliegt der Betreiber einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität.
§ 9 Zuständiges Hauptzollamt Unbeschadet der Bestimmungen des § 27 der Abgabenordnung ist für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes das Hauptzollamt örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus die in den einzelnen Vorschriften jeweils bezeichnete Person ihr Unternehmen betreibt. Für Unternehmen, die von einem Ort außerhalb des Steuergebiets betrieben werden, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sie erstmals steuerlich in Erscheinung treten.
§ 10 Bußgeldvorschriften Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- 1.
- entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 den Betrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anmeldet,
- 2.
- entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig führt,
- 3.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 3 Satz 3 zuwiderhandelt oder
- 4.
- entgegen § 4 Absatz 5 eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt.
§ 11 Verordnungsermächtigung (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1.
- zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Verfahrensvereinfachung den Begriff des Betreibers abweichend von § 2 Nummer 6 zu bestimmen;
- 2.
- Verfahrensvorschriften zu § 6 zu erlassen, insbesondere zur Steueranmeldung, zur Berechnung und zur Entrichtung der Steuer.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit zur Sicherung des Steueraufkommens und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Regelungen zur Ermittlung des in einem Brennelement oder Brennstab enthaltenen Kernbrennstoffanteils zu erlassen und dabei zur Vereinfachung Mengenschätzungen durch einen zugelassenen Sachverständigen zuzulassen, soweit eine genaue Ermittlung nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist.
§ 12 Anwendungsvorschrift Das Gesetz ist auf Besteuerungsvorgänge anzuwenden, bei denen die sich selbsttragende Kettenreaktion vor dem 1. Januar 2017 ausgelöst wurde.