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§ 8 KernbrStG - Steueraufsicht
Stand 26.06.2017
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§ 8 Steueraufsicht
Der Steueraufsicht im Sinn von § 209 der Abgabenordnung unterliegt der Betreiber einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität.