§ 7 KernbrStG - Auskunftspflicht des Herstellers der Brennelemente oder Brennstäbe
Teilen
§ 7 Auskunftspflicht des Herstellers der Brennelemente oder BrennstäbeDer Hersteller von Brennelementen oder Brennstäben, die nach § 5 verwendet werden, hat dem Hauptzollamt die Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung und Nachprüfung der Besteuerung eines Betreibers erforderlich sind.