§ 7 KernbrStG - Auskunftspflicht des Herstellers der Brennelemente oder Brennstäbe
§ 7 Auskunftspflicht des Herstellers der Brennelemente oder Brennstäbe Der Hersteller von Brennelementen oder Brennstäben, die nach § 5 verwendet werden, hat dem Hauptzollamt die Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung und Nachprüfung der Besteuerung eines Betreibers erforderlich sind.