(2) Örtlich zuständige Behörde ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Luftverkehrsunternehmen betreibt. Für Luftverkehrsunternehmen, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben und keinen steuerlichen Beauftragten benannt haben, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der erste Abflug erfolgt. Wurde ein steuerlicher Beauftragter benannt, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der steuerliche Beauftragte seinen Sitz hat. Für die Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 8 Absatz 2 ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Sitz hat. Abweichend von Satz 2 verbleibt die örtliche Zuständigkeit für Luftverkehrsunternehmen, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben und die Benennung eines steuerlichen Beauftragten aufheben, bei dem bisher örtlich zuständigen Hauptzollamt. Für Luftverkehrsunternehmen, die ihren Sitz nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben und keinen steuerlichen Beauftragten benannt haben, ist bis zur Benennung des steuerlichen Beauftragten das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der erste Abflug erfolgt.
§ 4 Entstehung der Steuer Die Steuer nach § 1 entsteht mit dem Abflug des Fluggastes von einem inländischen Startort.
§ 5 Steuerbefreiungen Von der Besteuerung ausgenommen sind die folgenden Rechtsvorgänge, die zu einem Abflug von einem inländischen Startort berechtigen:
1.
Abflüge von Fluggästen, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie keinen eigenen Sitzplatz haben;
2.
Abflüge von Fluggästen in Flugzeugen oder Drehflüglern, wenn der Flug ausschließlich militärischen oder anderen hoheitlichen Zwecken dient;
3.
erneute Abflüge von Fluggästen, die infolge eines Flugabbruchs zum inländischen Startort, von dem der Abflug erfolgt ist, zurückgekehrt sind oder zu einem anderen inländischen Flugplatz nach § 6 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes oder Grundstück, für das eine Erlaubnis nach § 25 Absatz 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes notwendig ist, befördert wurden;
4.
Abflüge von Fluggästen,
a)
die ihren Hauptwohnsitz auf einer inländischen Insel haben,
b)
die der medizinischen Versorgung von Personen, die sich auf einer inländischen Insel aufhalten, dienen oder
c)
die hoheitliche Aufgaben auf einer inländischen Insel wahrnehmen
von und zu dieser inländischen Insel, vorausgesetzt, die Insel ist nicht über einen tidenunabhängigen Straßen-​ oder Gleisanschluss mit dem Festland verbunden und der Start-​ oder Zielort auf dem Festland ist nicht weiter als 100 Kilometer Luftlinie von der Küste entfernt oder befindet sich auf einer anderen inländischen Insel;
5.
(weggefallen)
6.
Abflüge von Fluggästen in Flugzeugen oder Drehflüglern, die ausschließlich medizinischen Zwecken dienen;
7.
Abflüge von Fluggästen in Flugzeugen mit einem maximalen Startgewicht bis zu 2 000 Kilogramm oder in Drehflüglern mit einem maximalen Startgewicht bis zu 2 500 Kilogramm bei Rundflügen;
8.
Abflüge von Flugbesatzungen.
§ 6 Steuer-​ und Haftungsschuldner (1) Steuerschuldner ist das Luftverkehrsunternehmen, das den Abflug nach § 1 durchführt. Daneben ist der steuerliche Beauftragte (§ 8) Steuerschuld‑