- 1.
Abflüge von Fluggästen, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie keinen eigenen Sitzplatz haben;
- 2.
Abflüge von Fluggästen in Flugzeugen oder Drehflüglern, wenn der Flug ausschließlich militärischen oder anderen hoheitlichen Zwecken dient;
- 3.
erneute Abflüge von Fluggästen, die infolge eines Flugabbruchs zum inländischen Startort, von dem der Abflug erfolgt ist, zurückgekehrt sind oder zu einem anderen inländischen Flugplatz nach § 6 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes oder Grundstück, für das eine Erlaubnis nach § 25 Absatz 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes notwendig ist, befördert wurden;
- 4.
Abflüge von Fluggästen, - a)
die ihren Hauptwohnsitz auf einer inländischen Insel haben,
- b)
die der medizinischen Versorgung von Personen, die sich auf einer inländischen Insel aufhalten, dienen oder
- c)
die hoheitliche Aufgaben auf einer inländischen Insel wahrnehmen
von und zu dieser inländischen Insel, vorausgesetzt, die Insel ist nicht über einen tidenunabhängigen Straßen- oder Gleisanschluss mit dem Festland verbunden und der Start- oder Zielort auf dem Festland ist nicht weiter als 100 Kilometer Luftlinie von der Küste entfernt oder befindet sich auf einer anderen inländischen Insel; - 5.
(weggefallen)
- 6.
Abflüge von Fluggästen in Flugzeugen oder Drehflüglern, die ausschließlich medizinischen Zwecken dienen;
- 7.
Abflüge von Fluggästen in Flugzeugen mit einem maximalen Startgewicht bis zu 2 000 Kilogramm oder in Drehflüglern mit einem maximalen Startgewicht bis zu 2 500 Kilogramm bei Rundflügen;
- 8.
Abflüge von Flugbesatzungen.