§ 10 LuftVStG - Bemessungsgrundlage
§ 10 Bemessungsgrundlage Die Steuer bemisst sich nach der Lage des jeweils gewählten Zielorts und der Anzahl der beförderten Fluggäste.
Diskussion zu § 10 LuftVStG
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20.06.2025 11:20