§ 12a RStruktFG - Zielausstattung des Restrukturierungsfonds
§ 12a Zielausstattung des Restrukturierungsfonds Zielausstattung ist die Summe der Jahresbeiträge, die von Wertpapierinstituten unter Einzelaufsicht und Unionszweigstellen nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 sowie nach § 12b und der Rechtsverordnung nach § 12g bis zum 31. Dezember 2024 zu erbringen sind.
Diskussion zu § 12a RStruktFG
LX
27.06.2025 08:56