§ 15 Steuern (1) Der Restrukturierungsfonds unterliegt nicht der Gewerbesteuer oder der Körperschaftsteuer. (2) Auf Kapitalerträge des Restrukturierungsfonds ist ein Steuerabzug nicht vorzunehmen; ist Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt worden, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, hat der zum Steuerabzug Verpflichtete die Steueranmeldung insoweit zu ändern. Zahlungen des Restrukturierungsfonds unterliegen keinem Kapitalertragsteuerabzug.