§ 8 RStruktFG - Entschädigungszahlungen an Anteilsinhaber und Gläubiger
§ 8 Entschädigungszahlungen an Anteilsinhaber und Gläubiger Der Restrukturierungsfonds kann im Zusammenhang mit Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf ein Wertpapierinstitut unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle gemäß § 147 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes Entschädigungen an Anteilsinhaber, Gläubiger oder Entschädigungseinrichtungen zahlen.