2.2.3.2.1
Bei Inhabern der
Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5
Klasse 2, Fahrerlaubnis
zur Fahrgastbeförderung
Gesichtsfeldnormales Gesichtsfeld eines Auges oder gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeldnormale Gesichtsfelder beider
Augen
BeweglichkeitBei Beidäugigkeit:
Augenzittern sowie Begleit- und Lähmungsschielen ohne Doppeltsehen im zentralen Blickfeld bei Kopfgeradehaltung zulässig. Bei Augenzittern darf die Erkennungszeit für die einzelnen Sehzeichen nicht mehr als eine Sekunde
betragen.
Bei Einäugigkeit:
Normale Augenbeweglichkeit, kein Augenzittern.
Normale Beweglichkeit beider
Augen; zeitweises Schielen
unzulässig
Stereosehenkeine Anforderungennormales Stereosehen
Farbensehenkeine AnforderungenRotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5
– bei Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung: unzulässig
– bei Klasse 2:
Aufklärung des Betroffenen über die durch die Störung des Farbensehens mögliche Gefährdung ausreichend
2.2.3.2.2
Wenn wegen Zweifeln an ausreichendem Sehvermögen eine augenärztliche Begutachtung stattfindet, sollte die Untersuchung auch die Dämmerungssehschärfe und die Blendungsempfindlichkeit umfassen. Werden dabei Mängel festgestellt, so ist der Betroffene auf die Gefahren durch geminderte Dämmerungssehschärfe und erhöhte Blendungsempfindlichkeit beim Fahren in der Dämmerung und in der Nacht hinzuweisen.
2.3
Nach einer neu eingetretenen relevanten Einschränkung des Sehvermögens muss ein geeigneter Anpassungszeitraum eingehalten werden, während dessen das Führen von Kraftfahrzeugen nicht erlaubt ist. Danach darf erst nach augenärztlicher Untersuchung und Beratung wieder ein Kraftfahrzeug geführt werden.
2.4
Besteht eine fortschreitende Augenkrankheit, ist eine regelmäßige augenärztliche Untersuchung und Beratung erforderlich.
3
(weggefallen)

Muster
Sehtestbescheinigung
(Anlage 6 Nummer 1.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung)
von Bewerbern um die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L oder T
Nr.Amtlich anerkannte Sehteststelle:





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