- 2.2.3.2.1
Bei Inhabern der Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 Klasse 2, Fahrerlaubnis
zur FahrgastbeförderungGesichtsfeld normales Gesichtsfeld eines Auges oder gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld normale Gesichtsfelder beider
AugenBeweglichkeit Bei Beidäugigkeit:
Augenzittern sowie Begleit- und Lähmungsschielen ohne Doppeltsehen im zentralen Blickfeld bei Kopfgeradehaltung zulässig. Bei Augenzittern darf die Erkennungszeit für die einzelnen Sehzeichen nicht mehr als eine Sekunde
betragen.
Bei Einäugigkeit:
Normale Augenbeweglichkeit, kein Augenzittern.Normale Beweglichkeit beider
Augen; zeitweises Schielen
unzulässigStereosehen keine Anforderungen normales Stereosehen Farbensehen keine Anforderungen Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5
– bei Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung: unzulässig
– bei Klasse 2:
Aufklärung des Betroffenen über die durch die Störung des Farbensehens mögliche Gefährdung ausreichend- 2.2.3.2.2
- Wenn wegen Zweifeln an ausreichendem Sehvermögen eine augenärztliche Begutachtung stattfindet, sollte die Untersuchung auch die Dämmerungssehschärfe und die Blendungsempfindlichkeit umfassen. Werden dabei Mängel festgestellt, so ist der Betroffene auf die Gefahren durch geminderte Dämmerungssehschärfe und erhöhte Blendungsempfindlichkeit beim Fahren in der Dämmerung und in der Nacht hinzuweisen.
- 2.3
- Nach einer neu eingetretenen relevanten Einschränkung des Sehvermögens muss ein geeigneter Anpassungszeitraum eingehalten werden, während dessen das Führen von Kraftfahrzeugen nicht erlaubt ist. Danach darf erst nach augenärztlicher Untersuchung und Beratung wieder ein Kraftfahrzeug geführt werden.
- 2.4
- Besteht eine fortschreitende Augenkrankheit, ist eine regelmäßige augenärztliche Untersuchung und Beratung erforderlich.
- 3
- (weggefallen)
Muster Sehtestbescheinigung (Anlage 6 Nummer 1.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung)
von Bewerbern um die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L oder TNr. Amtlich anerkannte Sehteststelle:
Name: Vorname:
geboren am: