- oder
- cc)
- Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung.
- 2.1.4.3
- Bei den Klassen C1, C, D1, D
- a)
- Obligatorisch, wobei eine Aufgabe geprüft werden muss:
- aa)
- Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen (nur Klasse C, C1) oder
- bb)
- Halten zum Ein- oder Aussteigen (nur Klasse D, D1),
- b)
- Alternativ, wobei eine Aufgabe geprüft werden muss:
- aa)
- Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt,
- bb)
- Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung) oder
- cc)
- Rückwärts quer oder schräg einparken.
- 2.1.4.4
- Bei den Klassen BE, C1E, DE und D1E
- –
- Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links,
- –
- Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen.
- 2.1.4.5
- Bei der Klasse CE
- 2.1.4.5.1
- Gliederzüge (keine Kombinationen mit Starrdeichselanhänger)
- a)
- Umkehren durch Rückwärtsfahren nach links,
- b)
- Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen.
- 2.1.4.5.2
- Sattelkraftfahrzeuge und Gliederzüge mit Starrdeichselanhänger
- a)
- Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links,
- b)
- Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen.
- 2.1.4.6
- Bei der Klasse TRückwärtsfahren geradeaus.Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: eine.
- 2.1.5
- Grundlage für die Durchführung der Prüfungsfahrt ist der Fahraufgabenkatalog. Der Fahraufgabenkatalog ist Teil der Prüfungsrichtlinie nach Nummer 2.
- 2.1.6
- Fahrtechnischer Abschluss der Fahrt
- 2.2
- PrüfungsfahrzeugeFür die Klassen B, C1, C, D1 und D sind nur linksgelenkte Fahrzeuge zulässig. Nach Beginn der Prüfung sind Änderungen am Prüfungsfahrzeug hinsichtlich Ausstattung und Ladung unzulässig. Ein Fahrzeugwechsel während der Prüfungsfahrt ist nur bei einem unvorhersehbaren Defekt am Prüfungsfahrzeug zulässig.Als Prüfungsfahrzeuge sind zu verwenden:
- 2.2.1
- Für Klasse A:Krafträder ohne Beiwagen der Klasse A
- a)
- Motorleistung mindestens 50 kW und
- b)
- Hubraum mindestens 600 cm, wobei eine Unterschreitung des Mindesthubraums um 5 cm zulässig ist,
- c)
- Leermasse von mindestens 180 kg, wobei eine Unterschreitung um 5 kg zulässig ist,