- 2.2.10
- Für Klasse D:Fahrzeuge der Klasse D
- a)
- Länge mindestens 10 m,
- b)
- Mindestbreite 2,4 m,
- c)
- durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h,
- d)
- mit Anti-Blockier-System (ABS) und
- e)
- mit Fahrtenschreiber.
- 2.2.11
- Für Klasse DE:Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger
- a)
- Länge der Fahrzeugkombination mindestens 13,5 m,
- b)
- Mindestbreite des Anhängers 2,4 m,
- c)
- durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h,
- d)
- zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1 300 kg,
- e)
- tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg,
- f)
- Anhänger mit eigener Bremsanlage,
- g)
- Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens 2 m breit und hoch, und
- h)
- Sicht nach hinten nur über Außenspiegel oder andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht.
- 2.2.12
- Für Klasse D1:Fahrzeuge der Klasse D1
- a)
- Länge mindestens 5 m, maximale Länge 8 m,
- b)
- durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h,
- c)
- zulässige Gesamtmasse mindestens 4 000 kg,
- d)
- mit Anti-Blockier-System (ABS) und
- e)
- mit Fahrtenschreiber.
- 2.2.13
- Für Klasse D1E:Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger
- a)
- Länge der Fahrzeugkombination mindestens 8,5 m,
- b)
- durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h,
- c)
- zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1 300 kg,
- d)
- tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg,
- e)
- Anhänger mit eigener Bremsanlage,
- f)
- Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens 2 m breit und hoch, und
- g)
- Sicht nach hinten nur über Außenspiegel oder andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht.
- 2.2.14
- Für Klasse AM:Zweirädrige Kleinkrafträder oder Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 40 km/h.
- 2.2.15
- Für Klasse T:Fahrzeugkombinationen bestehend aus einer Zugmaschine der Klasse T und einem Anhänger
- a)
- durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Zugmaschine mehr als 32 km/h,
- b)
- Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mehr als 32 km/h,
- c)
- Zweileitungs-Bremsanlage,
- d)
- Anhänger mit mindestens geschlossener Ladefläche (Fahrgestell ohne geschlossenen Boden nicht zulässig),
- e)
- Länge des Anhängers bei Verwendung eines Starrdeichselanhängers mindestens 4,5 m und