einem Anhänger mit eigener Lenkung oder mit einem Starrdeichselanhänger mit Tandem-​/Doppelachse
aa)
Länge der Fahrzeugkombination mindestens 14 m,
bb)
zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mindestens 20 000 kg,
cc)
tatsächliche Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mindestens 15 000 kg,
dd)
Zweileitungs-​Bremsanlage,
ee)
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h,
ff)
Anhänger mit Anti-​Blockier-System (ABS),
gg)
Länge des Anhängers mindestens 7,5 m,
hh)
Mindestbreite des Anhängers 2,4 m,
ii)
Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie das Führerhaus des Zugfahrzeugs, und
jj)
Sicht nach hinten nur über Außenspiegel oder andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht
oder
b)
Sattelkraftfahrzeuge
aa)
Länge mindestens 14 m,
bb)
Mindestbreite der Sattelzugmaschine und des Sattelanhängers 2,4 m,
cc)
zulässige Gesamtmasse mindestens 20 000 kg,
dd)
tatsächliche Gesamtmasse mindestens 15 000 kg,
ee)
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h,
ff)
Sattelzugmaschine und Sattelanhänger mit Anti-​Blockier-System (ABS),
gg)
mit Fahrtenschreiber,
hh)
Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie das Führerhaus, und
ii)
Sicht nach hinten nur über Außenspiegel oder andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht.
2.2.8
Für Klasse C1:Fahrzeuge der Klasse C1
a)
Länge mindestens 5 m,
b)
zulässige Gesamtmasse mindestens 5 500 kg,
c)
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h,
d)
mit Anti-​Blockier-System (ABS),
e)
mit Fahrtenschreiber,
f)
Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie das Führerhaus, und
g)
Sicht nach hinten nur über Außenspiegel oder andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht.
2.2.9
Für Klasse C1E:Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger
a)
Länge der Fahrzeugkombination mindestens 9 m,
b)
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h,
c)
zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1 300 kg,
d)
tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg,
e)
Anhänger mit eigener Bremsanlage,
f)
Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so hoch und etwa so breit wie das Führerhaus des Zugfahrzeugs (der Aufbau kann geringfügig weniger breit sein), und
g)
Sicht nach hinten nur über Außenspiegel oder andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht.