- einem Anhänger mit eigener Lenkung oder mit einem Starrdeichselanhänger mit Tandem-/Doppelachse
- aa)
- Länge der Fahrzeugkombination mindestens 14 m,
- bb)
- zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mindestens 20 000 kg,
- cc)
- tatsächliche Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mindestens 15 000 kg,
- dd)
- Zweileitungs-Bremsanlage,
- ee)
- durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h,
- ff)
- Anhänger mit Anti-Blockier-System (ABS),
- gg)
- Länge des Anhängers mindestens 7,5 m,
- hh)
- Mindestbreite des Anhängers 2,4 m,
- ii)
- Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie das Führerhaus des Zugfahrzeugs, und
- jj)
- Sicht nach hinten nur über Außenspiegel oder andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht
- b)
- Sattelkraftfahrzeuge
- aa)
- Länge mindestens 14 m,
- bb)
- Mindestbreite der Sattelzugmaschine und des Sattelanhängers 2,4 m,
- cc)
- zulässige Gesamtmasse mindestens 20 000 kg,
- dd)
- tatsächliche Gesamtmasse mindestens 15 000 kg,
- ee)
- durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h,
- ff)
- Sattelzugmaschine und Sattelanhänger mit Anti-Blockier-System (ABS),
- gg)
- mit Fahrtenschreiber,
- hh)
- Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie das Führerhaus, und
- einem Anhänger mit eigener Lenkung oder mit einem Starrdeichselanhänger mit Tandem-/Doppelachse
- ii)
- Sicht nach hinten nur über Außenspiegel oder andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht.
- 2.2.8
- Für Klasse C1:Fahrzeuge der Klasse C1
- a)
- Länge mindestens 5 m,
- b)
- zulässige Gesamtmasse mindestens 5 500 kg,
- c)
- durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h,
- d)
- mit Anti-Blockier-System (ABS),
- e)
- mit Fahrtenschreiber,
- f)
- Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie das Führerhaus, und
- g)
- Sicht nach hinten nur über Außenspiegel oder andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht.
- 2.2.9
- Für Klasse C1E:Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger
- a)
- Länge der Fahrzeugkombination mindestens 9 m,
- b)
- durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h,
- c)
- zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1 300 kg,
- d)
- tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg,
- e)
- Anhänger mit eigener Bremsanlage,
- f)
- Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so hoch und etwa so breit wie das Führerhaus des Zugfahrzeugs (der Aufbau kann geringfügig weniger breit sein), und
- g)
- Sicht nach hinten nur über Außenspiegel oder andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht.