2.2.10
Für Klasse D:Fahrzeuge der Klasse D
a)
Länge mindestens 10 m,
b)
Mindestbreite 2,4 m,
c)
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h,
d)
mit Anti-​Blockier-System (ABS) und
e)
mit Fahrtenschreiber.
2.2.11
Für Klasse DE:Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger
a)
Länge der Fahrzeugkombination mindestens 13,5 m,
b)
Mindestbreite des Anhängers 2,4 m,
c)
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h,
d)
zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1 300 kg,
e)
tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg,
f)
Anhänger mit eigener Bremsanlage,
g)
Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens 2 m breit und hoch, und
h)
Sicht nach hinten nur über Außenspiegel oder andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht.
2.2.12
Für Klasse D1:Fahrzeuge der Klasse D1
a)
Länge mindestens 5 m, maximale Länge 8 m,
b)
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h,
c)
zulässige Gesamtmasse mindestens 4 000 kg,
d)
mit Anti-​Blockier-System (ABS) und
e)
mit Fahrtenschreiber.
2.2.13
Für Klasse D1E:Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger
a)
Länge der Fahrzeugkombination mindestens 8,5 m,
b)
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h,
c)
zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1 300 kg,
d)
tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg,
e)
Anhänger mit eigener Bremsanlage,
f)
Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens 2 m breit und hoch, und
g)
Sicht nach hinten nur über Außenspiegel oder andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht.
2.2.14
Für Klasse AM:Zweirädrige Kleinkrafträder oder Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 40 km/h.
2.2.15
Für Klasse T:Fahrzeugkombinationen bestehend aus einer Zugmaschine der Klasse T und einem Anhänger
a)
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Zugmaschine mehr als 32 km/h,
b)
Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mehr als 32 km/h,
c)
Zweileitungs-​Bremsanlage,
d)
Anhänger mit mindestens geschlossener Ladefläche (Fahrgestell ohne geschlossenen Boden nicht zulässig),
e)
Länge des Anhängers bei Verwendung eines Starrdeichselanhängers mindestens 4,5 m und