2.
Die Vorder-​ und Rückseite des ersten Umschlagblattes und die Seiten 3 bis 35 und 37 sind nachstehend wiedergegeben. Die Seiten 36 und 38 bleiben frei.
3.
Ausfertigungen dieses Internationalen Führerscheins nach Muster 7 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr in der Fassung vom 1. Januar 1964 sind weiterhin gültig.
4.
Die Fahrzeugklassen werden wie folgt definiert:
A
Kraftfahrzeuge, deren Gesamtgewicht bestehend aus dem Leergewicht und der bei der Zulassung für zulässig erklärten größten Belastung 3 500 kg nicht übersteigt,
B
Kraftfahrzeuge, deren wie oben gebildetes Gesamtgewicht 3 500 kg übersteigt,
C
Krafträder mit und ohne Beiwagen.
5.
Bei der Ausstellung des Internationalen Führerscheins nach § 25b Absatz 2 sind folgende Klassen bzw. Beschränkungen zu erteilen:

deutsche
Fahrerlaubnisklasse
internationale
Fahrerlaubnisklasse
Beschränkungen
A1C, AC 125 cm
C 11 kW
C 0,1 kW/kg
A: dreirädrige Kfz 15 kW
A2CC 35 kW
C 0,2 kW/kg
AC, AA: nur dreirädrige Kfz
BA
C1BB 7 500 kg
CB
D1BB: nur Kraftomnibusse, Anzahl Plätze außer dem
Führersitz 16
DBB: nur Kraftomnibusse


6.
Bei der Ausstellung des Internationalen Führerscheins nach § 25b Absatz 2a sind folgende Klassen bzw. Beschränkungen zu erteilen: