deutsche
Fahrerlaubnisklasseinternationale
FahrerlaubnisklasseBeschränkungen A1 C C ≤ 125 cm
C ≤ 11 kWA beschränkt C C ≤ 35 kW
C ≤ 0,2 kW/kgA C B A C1 B B ≤ 7 500 kg C B D1 B B: nur Kraftomnibusse ≤ 8 m, Anzahl Plätze außer dem Führersitz ≤ 16 D B B: nur Kraftomnibusse
Darüber hinaus kann die Fahrerlaubnisbehörde weitere Beschränkungen, die sich aus der unterschiedlichen Definition der Fahrerlaubnisklassen, der Bestandsschutzregelungen sowie eignungsbedingter Einschränkungen ergeben, eintragen.
(Vorderseite des ersten Umschlagblattes)
(Rückseite des ersten Umschlagblattes)
Anlage 8d (zu § 25b Absatz 3)
Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 (Fundstelle: BGBl. I 2010, 2084 - 2089;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote )
Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 (Fundstelle: BGBl. I 2010, 2084 - 2089;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote )
- 1.
- Der Internationale Führerschein nach Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 ist ein Heft in Form DIN A6 (148 mm x 105 mm) mit grauem Umschlag und acht weißen Innenseiten.
- 2.
- Die Vorder- und Rückseite des ersten Umschlagblattes und die Seiten 1 bis 7 sind nachstehend wiedergegeben. Die Seite 8 bleibt frei.
- 3.
- Die Fußnoten (Erläuterungen) und die zu ihnen gehörenden Zahlen im Text des Musters sind in den Vordruck nicht zu übernehmen.
- 4.
- Die Fahrzeugklassen bzw. -unterklassen sind wie folgt definiert:
- A1
- Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder),
- A
- Krafträder,
- B
- Kraftfahrzeuge, die nicht der Klasse A angehören, mit einer zulässigen höchsten Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, bei denen die Zahl der Sitzplätze, ausgenommen der Fahrersitz, nicht mehr als acht beträgt; oder Kraftfahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger, dessen Gesamtmasse höchstens 750 kg beträgt; oder Kraftfahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger, dessen Gesamtmasse 750 kg, jedoch nicht die Leermasse des Kraftfahrzeugs übersteigt, wenn die Summe der zulässigen Gesamtmasse von Kraftfahrzeug und Anhänger 3 500 kg nicht überschreitet,
- C1
- Kraftfahrzeuge, die nicht der Klasse D angehören, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg; oder Kraftfahrzeuge der Unterklasse C1 mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg nicht übersteigt,