- 2.
- Die Vorder- und Rückseite des ersten Umschlagblattes und die Seiten 3 bis 35 und 37 sind nachstehend wiedergegeben. Die Seiten 36 und 38 bleiben frei.
- 3.
- Ausfertigungen dieses Internationalen Führerscheins nach Muster 7 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr in der Fassung vom 1. Januar 1964 sind weiterhin gültig.
- 4.
- Die Fahrzeugklassen werden wie folgt definiert:
- A
- Kraftfahrzeuge, deren Gesamtgewicht bestehend aus dem Leergewicht und der bei der Zulassung für zulässig erklärten größten Belastung 3 500 kg nicht übersteigt,
- B
- Kraftfahrzeuge, deren wie oben gebildetes Gesamtgewicht 3 500 kg übersteigt,
- C
- Krafträder mit und ohne Beiwagen.
- 5.
- Bei der Ausstellung des Internationalen Führerscheins nach § 25b Absatz 2 sind folgende Klassen bzw. Beschränkungen zu erteilen:
deutsche
Fahrerlaubnisklasseinternationale
FahrerlaubnisklasseBeschränkungen A1 C, A C ≤125 cm
C ≤ 11 kW
C ≤ 0,1 kW/kg
A: dreirädrige Kfz ≤ 15 kWA2 C C ≤ 35 kW
C ≤ 0,2 kW/kgA C, A A: nur dreirädrige Kfz B A C1 B B ≤ 7 500 kg C B D1 B B: nur Kraftomnibusse, Anzahl Plätze außer dem
Führersitz ≤ 16D B B: nur Kraftomnibusse - 6.
- Bei der Ausstellung des Internationalen Führerscheins nach § 25b Absatz 2a sind folgende Klassen bzw. Beschränkungen zu erteilen: