2.4
Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-​Verordnung über das Befördern von Fahrgästen ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung oder das Anordnen oder Zulassen solcher Beförderungen (§ 48 Absatz 1 oder 7)
2.5
Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-​Verordnung über das Führen von Kraftfahrzeugen in Begleitung, wenn der Fahrerlaubnisinhaber entgegen einer vollziehbaren Auflage ein Kraftfahrzeug ohne Begleitung führt (Begleitetes Fahren ab 17 Jahre – § 48a Absatz 2)
B. Weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen
1.
Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben:
1.1
Straftaten nach dem StrafgesetzbuchFahrlässige Tötung (§ 222)Fahrlässige Körperverletzung (§ 229)*)Sonstige Straftaten, soweit im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen und nicht in Abschnitt A aufgeführt
1.2
Straftaten nach dem StraßenverkehrsgesetzKennzeichenmissbrauch (§ 22)
2.
Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes,soweit nicht in Abschnitt A aufgeführt.
Im Fahreignungsregister sind nachfolgende Entscheidungen zu speichern und im Fahreignungs-​Bewertungssystem wie folgt zu bewerten:
1.
mit drei Punkten folgende Straftaten, soweit die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist:
laufende
Nummer
StraftatVorschriften
1.1Fahrlässige Tötung§ 222 StGB
1.2Fahrlässige Körperverletzung§ 229 StGB
1.3Nötigung§ 240 StGB
1.3aGefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr§ 315 StGB
1.4Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr§ 315b StGB
1.5Gefährdung des Straßenverkehrs§ 315c StGB
1.6Verbotene Kraftfahrzeugrennen§ 315d Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2, 4 und 5 StGB
1.7Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort§ 142 StGB
1.8Trunkenheit im Verkehr§ 316 StGB
1.9Vollrausch§ 323a StGB
1.10Unterlassene Hilfeleistung§ 323c StGB
1.11Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins§ 21 StVG
1.12Kennzeichenmissbrauch§ 22 StVG
2.
mit zwei Punkten