§ 1 FeV - Grundregel der Zulassung
§ 1 Grundregel der Zulassung Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen ist jeder zugelassen, soweit nicht für die Zulassung zu einzelnen Verkehrsarten eine Erlaubnis vorgeschrieben ist.
Diskussion zu § 1 FeV
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15.07.2025 22:32