§ 64 Identitätsnachweis (1) Als Identitätsnachweis bei Auskünften nach § 30 Absatz 8 oder § 58 des Straßenverkehrsgesetzes werden anerkannt - 1.
die amtliche Beglaubigung der Unterschrift,
- 2.
die Ablichtung des Personalausweises oder des Passes,
- 3.
bei persönlicher Antragstellung der Personalausweis, der Pass oder der behördliche Dienstausweis oder
- 4.
bei elektronischer Antragstellung der elektronische Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes.
(2) Für die Auskunft an einen beauftragten Rechtsanwalt ist die Vorlage einer entsprechenden Vollmachtserklärung oder einer Fotokopie hiervon erforderlich.