§ 8 FeV - Ausschluss des Vorbesitzes einer Fahrerlaubnis der beantragten Klasse
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§ 8 Ausschluss des Vorbesitzes einer Fahrerlaubnis der beantragten KlasseEine Fahrerlaubnis der beantragten Klasse darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis (EU- oder EWR-Fahrerlaubnis) dieser Klasse besitzt.