§ 11 ThUG - Zuführung und Vollzug der Therapieunterbringung; Ruhen der Führungsaufsicht
§ 11 Zuführung und Vollzug der Therapieunterbringung; Ruhen der Führungsaufsicht (1) Die Zuführung des Betroffenen in die Einrichtung nach § 2 und der Vollzug der Unterbringung obliegen der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde.
(2) Während des Vollzugs der Unterbringung ruht die Führungsaufsicht.