§ 15 ThUG - Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit
§ 15 Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht eine einstweilige Anordnung nach § 14 bereits vor Anhörung des Betroffenen sowie vor Anhörung und Beiordnung eines Rechtsanwalts erlassen. Diese Verfahrenshandlungen sind unverzüglich nachzuholen.
Diskussion zu § 15 ThUG
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22.07.2025 22:27