§ 17 ThUG - Ausschluss der Rechtsbeschwerde und der Sprungrechtsbeschwerde
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§ 17 Ausschluss der Rechtsbeschwerde und der SprungrechtsbeschwerdeDie Entscheidungen des Beschwerdegerichts können nicht mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen können nicht mit der Sprungrechtsbeschwerde angefochten werden.