Gebühren- Nummer | Gegenstand | Gebühr Euro | |
1. | Prüfung von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis | ||
Die Gebühren zu den Nummern 401 bis 403 schließen etwaige Reisekosten des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr ein. | |||
401 | Theoretische Prüfung | ||
401.1 | für eine Fahrerlaubnis aller Klassen, je | 11,10 | |
Werden mehrere Prüfungen an einem Termin durchgeführt, wird nur einmal die Gebühr erhoben. | |||
401.2 | nach § 5 FeV (Mofa 25) | 4,60 | |
401.3 | Zu den Gebühren nach den Nummern 401.1 und 401.2 werden erhoben: | ||
– Ausfertigung einer Bescheinigung nach § 5 FeV (Mofa 25) | 7,80 | ||
– Prüfung am PC | 9,90 | ||
– Einzelprüfung durch den Sachverständigen/Prüfer oder durch vom Bewerber gesondert zu bezahlenden Gebärdendolmetscher | je angefangene Viertel- stunde Gebühr entsprechend Nummer 499 | ||
402 | Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis oder eine Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes | ||
In den Fällen, in denen der Termin für den theoretischen und praktischen Teil der Prüfung auf Antrag des Bewerbers auf einen Tag festgesetzt wird, der Bewerber jedoch den theoretischen Teil der Prüfung nicht besteht, wird für beide Prüfungsteile die volle Gebühr erhoben. Können der praktische oder der theoretische Teil ohne Verschulden des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht beendet werden, wird die volle Gebühr für den ausgefallenen Prüfungsteil erhoben. Verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung nach Anlage 7 Abschnitt 2.3 oder 2.5.1 FeV, ermäßigt sich die Gebühr entsprechend. | |||
402.1 | Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse A, A2 oder A1 | 136,70 | |
402.1a | Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse A oder A2 im Zuge der Stufenregelung nach § 15 Absatz 3 und 4 FeV | 118,60 | |
402.2 | (weggefallen) | ||
402.3 | Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen B, BE | 109,10 | |
402.4 | Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen C, CE | 164,50 | |
402.5 | Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E oder für eine Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes | 164,50 | |
402.6 | Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen D, D1 | 164,50 | |
402.7 | Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen DE, D1E | 156,70 | |
402.8 | Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse AM | 109,10 | |
402.9 | Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse T | 136,70 | |
403 | (weggefallen) | ||
2. | Prüfungen von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen | ||
410 | Grundgebühr für Typprüfungen oder Musterprüfungen nach StVZO/EU/ECE/FzTV Mit den Grundgebühren ist folgender Aufwand abgedeckt: | ||
– Vorhaltung und Benutzung von Geräten, Einrichtungen und Anlagen, die zur technischen Prüfung und zur Erstellung der Gutachten notwendig sind, gleichgültig ob diese im Besitz der Technischen Prüfstelle stehen oder von ihr angemietet wurden; | |||
– Anlegen der Verwaltungsakte bei der Technischen Prüfstelle entsprechend den üblichen organisatorischen Verfahren für die Entgegennahme und Bearbeitung eines Auftrags zur Erstellung eines Gutachtens; | |||
– Durchsicht der Unterlagen/Anlagen, d. h. Überprüfung der vom Antragsteller zu liefernden Unterlagen/Anlagen durch den amtlich anerkannten Sachverständigen auf Vollständigkeit; | |||
– schreibtechnische Erstellung des Gutachtens einschließlich der vorgeschriebenen Anzahl von Mehrausfertigungen und einer Ausfertigung für den Antragsteller; | |||
– Porto, Telefon-, Telex- und sonstige Übermittlungskosten, die mit dem Prüf- und Bearbeitungsablauf anfallen. | |||
410.1 | Die Grundgebühr beträgt je Prüfung für | 61,00 | |
1. Schilder | |||
2. Amtliche Kennzeichen | |||
3. Innenausstattung (Kontrolle, Symbole) | |||
4. Anordnung der fußbetätigten Einrichtungen | |||
5. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile | |||
410.2 | Die Grundgebühr beträgt je Prüfung für | 153,00 | |
1. Warnvorrichtung mit einer Folge von verschieden hohen Tönen | |||
2. Abschleppeinrichtungen | |||
3. Radabdeckungen | |||
4. Ladepritsche land- oder forstwirtschaftlicher Zugmaschinen | |||
5. Abgase aus Ottomotoren Typ III (Kurbelgehäuse) | |||
6. Betätigungsraum, Zugänge zum Fahrersitz, Türen und Fenster land- oder forstwirtschaftlicher Zugmaschinen | |||
7. Vorstehende Außenkanten | |||
8. Gleitschutzeinrichtungen | |||
9. Anhänger ohne Bremsanlage | |||
10. Fahrtschreiber und ähnliche Kontrollgeräte | |||
11. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile | |||
410.3 | Die Grundgebühr beträgt je Prüfung für | 245,00 | |
1. Rückwärtsgang, Geschwindigkeitsmessgerät und Höchstgeschwindigkeit | |||
2. Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung | |||
3. Rückspiegel | |||
4. Kraftstoffbehälter aus Blech | |||
5. Beiwagen von Krafträdern | |||
6. Vorrichtung für Schallzeichen | |||
7. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile | |||
410.4 | Die Grundgebühr beträgt je Prüfung für | 305,00 | |
1. Sichtfeld | |||
2. Heizungen | |||
3. Unterfahrschutz | |||
4. Scheibenwischer, Wascher | |||
5. Lenkanlagen | |||
6. Anbau lichttechnischer Einrichtungen | |||
7. Abgase aus Ottomotoren, Typ II (Leerlauf) | |||
8. Türen | |||
9. Kopfstützen | |||
10. Bremsanlagen | |||
11. Kraftrad, Fahrrad mit Hilfsmotor, Krankenfahrstuhl | |||
12. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile | |||
410.5 | Die Grundgebühr beträgt je Prüfung für | 398,00 | |
1. Geräuschpegel und Auspuffeinrichtungen | |||
2. Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen | |||
3. Teile im Insassenraum (Aufprallschutz) | |||
4. Anhänger mit Bremsanlage | |||
5. Scheiben aus Sicherheitsglas | |||
6. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile | |||
410.6 | Die Grundgebühr beträgt je Prüfung für | 458,00 | |
1. Entfrostungs- und Trocknungsanlagen für Scheiben | |||
2. Kraftstoffverbrauch | |||
3. Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerung | |||
4. Verhalten der Lenkanlagen bei Unfallstößen | |||
5. Verankerung der Sicherheitsgurte | |||
6. Stoßstangen | |||
7. Andere Kraftfahrzeuge | |||
8. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile | |||
410.7 | Die Grundgebühr beträgt je Prüfung für | 550,00 | |
1. Kraftstoffbehälter (Kunststoff) | |||
2. Motorleistung | |||
3. Reifenprüfung | |||
4. Abgase von Ottomotoren Typ I | |||
5. Abgase von Dieselmotoren | |||
6. Verhütung von Bränden | |||
7. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile | |||
410.8 | Die Grundgebühr beträgt je Prüfung für | 714,00 | |
1. Abgase von Ottomotoren Typ IV (Verdunstungsemissionen) | |||
2. Abgase von Ottomotoren Typ VI ( -7 C) | |||
3. EMV Komplettfahrzeug | |||
4. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile | |||
411 | Grundgebühr für Nachprüfungen und Begutachtungen für Nachträge | ||
411.1 | Nachprüfungen Die Grundgebühr für Nachprüfungen im Auftrage des Kraftfahrt-Bundesamtes beträgt zwei Drittel der Grundgebühr nach den Nummern 410.1 bis 410.8. Erfordert die Nachprüfung in Abstimmung mit dem Auftraggeber ausnahmsweise eine Anmietung fremder Geräte, Einrichtungen oder Anlagen, können außerdem die nachgewiesenen Fremdkosten in Rechnung gestellt werden, soweit sie durch die Gebühr nach Satz 1 nicht abgegolten sind. | ||
411.2 | Nachtragsgutachten Die Grundgebühr für Begutachtungen für Nachträge zu Typprüfungen oder Musterprüfungen nach StVZO/EU/ECE/FzTV beträgt zwei Drittel der Grundgebühr nach den Nummern 410.1 bis 410.8. | ||
412 | Soweit der Aufwand nicht durch die Grundgebühren nach den Nummern 410.1 bis 410.8, 411.1 und 411.2 abgegolten ist, wird zusätzlich der Zeitaufwand berechnet. Die Gebühr hierfür beträgt je Sachverständigen und je angefangene Viertelstunde mindestens 20,30 Euro und höchstens 27,00 Euro. Der Stundensatz kann bis zu 50 v. H. über- | ||
schritten werden, wenn die Schwierigkeit der Leistung und besondere Umstände den Einsatz besonders spezialisierter Sachverständiger erfordern (z. B. Elektronikexperten). Der Einsatz mehrerer Sachverständiger bei einem Prüfauftrag und die Hinzuziehung von Prüfgehilfen wird mit dem Auftraggeber vorher abgestimmt. Der Zeitaufwand für den Prüfgehilfen wird mit 70 v. H. der vorgenannten Sätze berechnet. | |||
413 | Prüfung einzelner Fahrzeuge |
Begutachtung nach §§ 21 und 23 StVZO oder § 13 EG-FGV | |||||||
Komplettfahrzeug | Gutachten nach § 21 StVZO nach technischen Änderungen (§ 19 Absatz 2 StVZO) | Änderungsabnahme nach § 19 Absatz 3 StVZO | Hauptuntersuchung (HU) nach § 29 StVZO | Sicherheitsprüfung (SP) nach § 29 StVZO | |||
Voll-Gutachten (GA) nach § 21 StVZO oder § 13 EG-FGV und GA nach § 23 StVZO | Gutachten nach § 21 StVZO auf Grund § 16 Absatz 2 Satz 6 FZV | ||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | ||
Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | ||
413.1 | Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge, Krankenfahrstühle | 55,70 | 34,80 | 19,00 bis 31,80 | 14,30 bis 25,80 | – | – |
413.2 | Anhänger ohne Bremsanlage | 55,70 | 34,80 | 19,00 bis 31,80 | 14,30 bis 25,80 | 14,10 bis 26,10 | – |
413.3 | Krafträder | 65,00 | 41,40 | 21,50 bis 39,50 | 17,60 bis 32,80 | 25,40 bis 38,30 | – |
413.4 | Kraftfahrzeuge oder Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse ... | ||||||
413.4.1 | ... von nicht mehr als 3,5 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.3 genannt | 97,90 | 64,00 | 32,70 bis 55,30 | 24,90 bis 48,00 | 32,90 bis 51,60 | 27,30 bis 33,40 |
413.4.2 | ... von nicht mehr als 7,5 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.4.1 genannt | 107,00 | 79,20 | 42,10 bis 74,40 | 29,50 bis 58,50 | 56,00 bis 71,00 | 48,60 bis 60,70 |
413.4.3 | ... von nicht mehr als 12 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.4.2 genannt | 121,00 | 93,10 | 48,50 bis 77,60 | 29,50 bis 58,50 | 70,60 bis 89,20 | 54,70 bis 69,80 |
413.4.4 | ... von nicht mehr als 18 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.4.3 genannt | 134,40 | 100,10 | 51,70 bis 80,80 | 29,50 bis 58,50 | 76,60 bis 98,20 | 60,70 bis 75,80 |
413.4.5 | ... von nicht mehr als 32 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.4.4 genannt | 154,60 | 107,00 | 54,90 bis 83,90 | 29,50 bis 58,50 | 85,70 bis 107,30 | 66,80 bis 85,00 |
413.4.6 | ... über 32 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.4.5 genannt | 175,80 | 114,20 | 58,00 bis 87,10 | 29,50 bis 58,50 | 100,90 bis 125,40 | 81,90 bis 103,20 |
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