Gebühren-
Nummer
GegenstandGebühr
Euro
1.Prüfung von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis
Die Gebühren zu den Nummern 401 bis 403 schließen etwaige Reisekosten des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr ein.
401Theoretische Prüfung
401.1für eine Fahrerlaubnis aller Klassen, je11,10
Werden mehrere Prüfungen an einem Termin durchgeführt, wird nur einmal die Gebühr erhoben.
401.2nach § 5 FeV (Mofa 25)4,60
401.3Zu den Gebühren nach den Nummern 401.1 und 401.2 werden erhoben:
– Ausfertigung einer Bescheinigung nach § 5 FeV (Mofa 25)7,80
– Prüfung am PC9,90
– Einzelprüfung durch den Sachverständigen/Prüfer oder durch vom Bewerber gesondert zu bezahlenden Gebärdendolmetscherje angefangene Viertel-
stunde Gebühr entsprechend
Nummer 499
402Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis oder eine Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes
In den Fällen, in denen der Termin für den theoretischen und praktischen Teil der Prüfung auf Antrag des Bewerbers auf einen Tag festgesetzt wird, der Bewerber jedoch den theoretischen Teil der Prüfung nicht besteht, wird für beide Prüfungsteile die volle Gebühr erhoben. Können der praktische oder der theoretische Teil ohne Verschulden des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht beendet werden, wird die volle Gebühr für den ausgefallenen Prüfungsteil erhoben. Verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung nach Anlage 7 Abschnitt 2.3 oder 2.5.1 FeV, ermäßigt sich die Gebühr entsprechend.
402.1Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse A, A2 oder A1136,70
402.1aPraktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse A oder A2 im Zuge der Stufenregelung nach § 15 Absatz 3 und 4 FeV118,60
402.2(weggefallen)
402.3Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen B, BE109,10
402.4Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen C, CE164,50
402.5Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E oder für eine Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes164,50
402.6Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen D, D1164,50
402.7Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen DE, D1E156,70
402.8Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse AM109,10
402.9Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse T136,70
403(weggefallen)
2.Prüfungen von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen
410Grundgebühr für Typprüfungen oder Musterprüfungen nach StVZO/EU/ECE/FzTV
Mit den Grundgebühren ist folgender Aufwand abgedeckt:
– Vorhaltung und Benutzung von Geräten, Einrichtungen und Anlagen, die zur technischen Prüfung und zur Erstellung der Gutachten notwendig sind, gleichgültig ob diese im Besitz der Technischen Prüfstelle stehen oder von ihr angemietet wurden;
– Anlegen der Verwaltungsakte bei der Technischen Prüfstelle entsprechend den üblichen organisatorischen Verfahren für die Entgegennahme und Bearbeitung eines Auftrags zur Erstellung eines Gutachtens;
– Durchsicht der Unterlagen/Anlagen, d. h. Überprüfung der vom Antragsteller zu liefernden Unterlagen/Anlagen durch den amtlich anerkannten Sachverständigen auf Vollständigkeit;
– schreibtechnische Erstellung des Gutachtens einschließlich der vorgeschriebenen Anzahl von Mehrausfertigungen und einer Ausfertigung für den Antragsteller;
– Porto, Telefon-, Telex- und sonstige Übermittlungskosten, die mit dem Prüf- und Bearbeitungsablauf anfallen.
410.1Die Grundgebühr beträgt je Prüfung
für
61,00
 1. Schilder
 2. Amtliche Kennzeichen
 3. Innenausstattung (Kontrolle, Symbole)
 4. Anordnung der fußbetätigten Einrichtungen
 5. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
410.2Die Grundgebühr beträgt je Prüfung
für
153,00
 1. Warnvorrichtung mit einer Folge von verschieden hohen Tönen
 2. Abschleppeinrichtungen
 3. Radabdeckungen
 4. Ladepritsche land- oder forstwirtschaftlicher Zugmaschinen
 5. Abgase aus Ottomotoren Typ III (Kurbelgehäuse)
 6. Betätigungsraum, Zugänge zum Fahrersitz, Türen und Fenster land- oder forstwirtschaftlicher Zugmaschinen
 7. Vorstehende Außenkanten
 8. Gleitschutzeinrichtungen
 9. Anhänger ohne Bremsanlage
10. Fahrtschreiber und ähnliche Kontrollgeräte
11. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
410.3Die Grundgebühr beträgt je Prüfung
für
245,00
 1. Rückwärtsgang, Geschwindigkeitsmessgerät und Höchstgeschwindigkeit
 2. Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung
 3. Rückspiegel
 4. Kraftstoffbehälter aus Blech
 5. Beiwagen von Krafträdern
 6. Vorrichtung für Schallzeichen
 7. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
410.4Die Grundgebühr beträgt je Prüfung
für
305,00
 1. Sichtfeld
 2. Heizungen
 3. Unterfahrschutz
 4. Scheibenwischer, Wascher
 5. Lenkanlagen
 6. Anbau lichttechnischer Einrichtungen
 7. Abgase aus Ottomotoren, Typ II (Leerlauf)
 8. Türen
 9. Kopfstützen
10. Bremsanlagen
11. Kraftrad, Fahrrad mit Hilfsmotor, Krankenfahrstuhl
12. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
410.5Die Grundgebühr beträgt je Prüfung
für
398,00
 1. Geräuschpegel und Auspuffeinrichtungen
 2. Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen
 3. Teile im Insassenraum (Aufprallschutz)
 4. Anhänger mit Bremsanlage
 5. Scheiben aus Sicherheitsglas
 6. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
410.6Die Grundgebühr beträgt je Prüfung
für
458,00
 1. Entfrostungs- und Trocknungsanlagen für Scheiben
 2. Kraftstoffverbrauch
 3. Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerung
 4. Verhalten der Lenkanlagen bei Unfallstößen
 5. Verankerung der Sicherheitsgurte
 6. Stoßstangen
 7. Andere Kraftfahrzeuge
 8. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
410.7Die Grundgebühr beträgt je Prüfung
für
550,00
 1. Kraftstoffbehälter (Kunststoff)
 2. Motorleistung
 3. Reifenprüfung
 4. Abgase von Ottomotoren Typ I
 5. Abgase von Dieselmotoren
 6. Verhütung von Bränden
 7. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
410.8Die Grundgebühr beträgt je Prüfung
für
714,00
 1. Abgase von Ottomotoren Typ IV (Verdunstungsemissionen)
 2. Abgase von Ottomotoren Typ VI ( -7 C)
 3. EMV Komplettfahrzeug
 4. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
411Grundgebühr für Nachprüfungen und Begutachtungen für Nachträge
411.1Nachprüfungen
Die Grundgebühr für Nachprüfungen im Auftrage des Kraftfahrt-Bundesamtes beträgt zwei Drittel der Grundgebühr nach den Nummern 410.1 bis 410.8. Erfordert die Nachprüfung in Abstimmung mit dem Auftraggeber ausnahmsweise eine Anmietung fremder Geräte, Einrichtungen oder Anlagen, können außerdem die nachgewiesenen Fremdkosten in Rechnung gestellt werden, soweit sie durch die Gebühr nach Satz 1 nicht abgegolten sind.
411.2Nachtragsgutachten
Die Grundgebühr für Begutachtungen für Nachträge zu Typprüfungen oder Musterprüfungen nach StVZO/EU/ECE/FzTV beträgt zwei Drittel der Grundgebühr nach den Nummern 410.1 bis 410.8.
412Soweit der Aufwand nicht durch die Grundgebühren nach den Nummern 410.1 bis 410.8, 411.1 und 411.2 abgegolten ist, wird zusätzlich der Zeitaufwand berechnet. Die Gebühr hierfür beträgt je Sachverständigen und je angefangene Viertelstunde mindestens 20,30 Euro und höchstens 27,00 Euro. Der Stundensatz kann bis zu 50 v. H. über-
schritten werden, wenn die Schwierigkeit der Leistung und besondere Umstände den Einsatz besonders spezialisierter Sachverständiger erfordern (z. B. Elektronikexperten). Der Einsatz mehrerer Sachverständiger bei einem Prüfauftrag und die Hinzuziehung von Prüfgehilfen wird mit dem Auftraggeber vorher abgestimmt. Der Zeitaufwand für den Prüfgehilfen wird mit 70 v. H. der vorgenannten Sätze berechnet.
413Prüfung einzelner Fahrzeuge
Begutachtung nach §§ 21 und 23 StVZO
oder § 13 EG-FGV
KomplettfahrzeugGutachten nach § 21 StVZO nach technischen Änderungen (§ 19
Absatz 2 StVZO)
Änderungsabnahme nach § 19 Absatz 3 StVZOHauptuntersuchung (HU) nach
§ 29 StVZO
Sicherheitsprüfung (SP) nach § 29 StVZO
Voll-Gutachten (GA) nach § 21 StVZO oder § 13 EG-FGV und GA nach § 23 StVZOGutachten nach § 21 StVZO auf Grund § 16 Absatz 2 Satz 6 FZV
123456
EuroEuroEuroEuroEuroEuro
413.1Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, leichte vierrädrige
Kraftfahrzeuge, Krankenfahrstühle
55,7034,8019,00 bis 31,8014,30 bis 25,80
413.2Anhänger ohne Bremsanlage55,7034,8019,00 bis 31,8014,30 bis 25,8014,10 bis 26,10
413.3Krafträder65,0041,4021,50 bis 39,5017,60 bis 32,8025,40 bis 38,30
413.4Kraftfahrzeuge oder Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse ...
413.4.1... von nicht mehr als 3,5 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.3 genannt97,9064,0032,70 bis 55,3024,90 bis 48,0032,90 bis 51,6027,30 bis 33,40
413.4.2... von nicht mehr als 7,5 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.4.1 genannt107,0079,2042,10 bis 74,4029,50 bis 58,5056,00 bis 71,0048,60 bis 60,70
413.4.3... von nicht mehr als 12 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.4.2 genannt121,0093,1048,50 bis 77,6029,50 bis 58,5070,60 bis 89,2054,70 bis 69,80
413.4.4... von nicht mehr als 18 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.4.3 genannt134,40100,1051,70 bis 80,8029,50 bis 58,5076,60 bis 98,2060,70 bis 75,80
413.4.5... von nicht mehr als 32 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.4.4 genannt154,60107,0054,90 bis 83,9029,50 bis 58,5085,70 bis 107,3066,80 bis 85,00
413.4.6... über 32 t, soweit
nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.4.5 genannt
175,80114,2058,00 bis 87,1029,50 bis 58,50100,90 bis 125,4081,90 bis 103,20

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