Gebühren-
Nummer
GegenstandGebühr
Euro
413.5Abgasuntersuchung bestimmter Kraftfahrzeuge entsprechend der Durchführungs-Richtlinie für die Untersuchung der Abgase
Wird die Abgasuntersuchung als Teiluntersuchung der Hauptuntersuchung durchgeführt, ergibt sich der zulässige Gebührenrahmen durch Multiplikation der festgeschriebenen Gebühren mit 0,85.
413.5.1Kraftfahrzeuge – ohne Krafträder
413.5.1.1Abgasuntersuchungen mit Abgasmessung am Auspuffendrohr23,70 bis 109,80
413.5.1.2Abgasuntersuchungen ohne Abgasmessung am Auspuffendrohr13,40 bis 61,80
413.5.2Krafträder9,20 bis 27,40
413.6Gasanlagenprüfungen
413.6.1Für die Untersuchung der Gasanlage im Rahmen der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO ohne vorliegenden Nachweis über eine durchgeführte Gasanlagenprüfung durch eine entsprechend anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt wird zur Gebühr nach den Nummern 413.3 und 413.4 folgende zusätzliche Gebühr erhoben




24,60
413.6.2Gassystemeinbauprüfung nach § 41a Absatz 5 StVZO123,20
413.6.3Gasanlagenprüfung ohne Hauptuntersuchung31,40
414Nachprüfung einzelner Fahrzeuge im Sinne der Nummern 413.1 bis 413.61,70 Euro bis / der
Gebühr nach den Num-mern 413.1 bis 413.6.3
415Prüfungen nach den §§ 41 und 42 BOKraft
Im Rahmen der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO werden zur Gebühr nach Nummer 413 folgende zusätzliche Gebühren erhoben:
415.1Kraftomnibusse15,10 bis 33,90
415.2Taxen, Mietwagen7,50 bis 17,00
415.3Nachprüfungen5,00 Euro bis / der
Gebühr nach Nummer 415.1
beziehungsweise 415.2
Im Bereich einer Technischen Prüfstelle dürfen in einem Land bei den Gebührennummern 413 bis 415 jeweils nur einheitliche Gebühren erhoben werden. Die Höhe der jeweiligen Gebühr kann von der Zustimmung der nach § 13 des Kraftfahrsachverständigengesetzes zuständigen Behörde abhängig gemacht werden.
416Zuteilung einer Prüfplakette oder Prüfmarke auf Grund des § 29 StVZO
0,60
417Erstellen einer Zweitschrift des Berichts über die Hauptuntersuchung nach § 29 oder der Prüfbescheinigung über die Abgasuntersuchung nach Nummer 1.2.1.1 der Anlage VIII StVZO

3,40
418Kann eine der unter den Nummern 413, 414 und 415 genannten Prüfungen am festgesetzten Tag nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt werden aus Gründen, die der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer nicht zu vertreten hat, ist die für die Prüfung vorgesehene Gebühr fällig; waren mehrere Fahrzeuge zur Prüfung angemeldet, ist die Gebühr nur für das Fahrzeug fällig, für das die höchste Gebühr vorgesehen ist. Für die Fortsetzung einer derartig unterbrochenen Prüfung ist eine Gebühr bis zur Hälfte der Gebührensätze zu berechnen. Dies gilt auch, wenn die Prüfung wegen der Notwendigkeit besonderer Untersuchungen am festgesetzten Tag nicht beendet werden kann.
419Reisekosten/Reisezeiten
Bei Prüfungen und Leistungen außerhalb der Anlagen der Technischen Prüfstelle werden zu den Gebühren die anfallenden Reisekosten in Rechnung gestellt, soweit in den einzelnen Gebührennummern nichts anderes bestimmt ist. Sie setzen sich zusammen aus den Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel und den steuerrechtlichen Höchstsätzen für Kilometer-, Tage- und Übernachtungsgeld. Höhere Kosten müssen begründet und nachgewiesen werden. Dies gilt auch für Reisenebenkosten. Bei Flugreisen von mehr als 12 Stunden Dauer können Kosten der Business-Klasse berechnet werden.
Für die im Zusammenhang mit der Prüftätigkeit anfallenden Reisezeiten wird für jede begonnene Viertelstunde eine Gebühr nach Gebührennummer 499 berechnet.
420Bei Verwendung von Klebesiegeln oder Klebestempeln erhöhen sich die Gebühren des Unterabschnitts 2 je Klebesiegel oder Klebestempel um 0,30 Euro.
3.(weggefallen)
4.Terminzuschläge
460Soweit Überstunden oder Einsatz außerhalb der normalen Arbeitszeit mit dem Auftraggeber vereinbart sind, werden auf die Gebühren oder den Stundensatz
– an normalen Werktagen zwischen 6.00 und 20.00 Uhr 30 v. H.,
– an dienstfreien Werktagen zwischen 6.00 und 20.00 Uhr
60 v. H.,
– in den Nachtstunden zwischen 20.00 und 6.00 Uhr 60 v. H.,
– an Sonntagen zwischen 0.00 und 24.00 Uhr 80 v. H.,
– an Feiertagen zwischen 0.00 und 24.00 Uhr 120 v. H.
als Zuschlag erhoben.
5.Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs
499Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Prüfungen und Untersuchungen können Gebühren nach den Sätzen für vergleichbare Prüfungen oder Untersuchungen der Gebührennummern 401 bis 460 oder, soweit solche nicht bewertet sind, je angefangene Viertelstunde mindestens 22,70 Euro und höchstens 30,20 Euro erhoben werden. Der Zeitaufwand für Prüfgehilfen wird mit 70 v. H. des vorgenannten Satzes berechnet.
1.
Die Grundgebühr für eine Entscheidung beträgt 40,00 Euro.
2.
Diese Grundgebühr erhöht sich in Abhängigkeit von den nachfolgenden Kriterien. Dabei wird für jedes einzelne Kriterium ein Erhöhungsfaktor ermittelt. Die Höhe des jeweiligen Faktors ergibt sich aus den nachfolgend festgelegten Formeln. Die Faktoren der einzelnen Kriterien können auch den Wert 0 ergeben.
a)
Erlaubnis-​ oder GenehmigungszeitraumWird eine Erlaubnis oder eine Genehmigung für einen Zeitraum von mehr als einem Monat erteilt, berechnet sich der Faktor (f) für das Kriterium „Erlaubnis-​ oder Genehmigungszeitraum“ wie folgt (x = die Anzahl der Monate im Einzelfall):
Zeitraum 1 bis 3 Monatef = 0,5 · x - 0,5
Zeitraum mehr als 3 bis 12 Monatef = 1/9 · x + 2/3
Zeitraum mehr als 12 bis 36 Monatef = 1/24 · x + 1,5.
b)
GesamtmasseDie Berechnung des Faktors (f) für das Kriterium „Gesamtmasse“ erfolgt nach der folgenden Formel (x = die Gesamtmasse des Fahrzeugs im Einzelfall):
Gesamtmasse 41,8 t bis 200 t:f = 0,037926675 · x - 1,58533502
Gesamtmasse mehr als 200 t:f = 0,01 · x + 4.
c)
Anzahl der am Genehmigungsverfahren durch die Genehmigungsbehörde zu beteiligenden StellenDie Anzahl umfasst die Summe aller am Verfahren zu beteiligenden Stellen einschließlich der des eigenen Bundeslandes.