4.
folgende Daten zur Kraftfahrzeug-​Haftpflichtversicherung:
a)
die der Zulassungsbehörde nach § 19 Absatz 2 mitzuteilenden Daten zur Kraftfahrzeug-​Haftpflichtversicherung,
b)
die nach Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe b bis e zu speichernden Daten.
(4) Im örtlichen Fahrzeugregister sind auch die durch Ausnahmegenehmigung ohne Zuordnung zu einem bestimmten Fahrzeug zugeteilten Kennzeichen zu speichern sowie jeweils das Datum der Zuteilung und die Stelle, die über die Verwendung bestimmt.
(5) Soweit vom Kraftfahrt-​Bundesamt für bestimmte Daten eine Schlüsselnummer festgelegt wird, ist auch diese im örtlichen Fahrzeugregister zu speichern.
(6) Im örtlichen Fahrzeugregister ist ferner das Datum der Änderung der in den Absätzen 1 bis 5 bezeichneten Fahrzeugdaten zu speichern.
(7) Im örtlichen Fahrzeugregister sind Hinweise über Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen
a)
eines Fahrzeugs,
b)
eines gestempelten Kennzeichens oder roten Kennzeichens,
c)
eines gestempelten Ausfuhrkennzeichens oder Kurzzeitkennzeichens, dessen jeweilige Gültigkeit noch nicht abgelaufen ist,
d)
eines gültigen Versicherungskennzeichens oder einer gültigen Versicherungsplakette und
e)
einer ausgefertigten Zulassungsbescheinigung (Teil I oder Teil II)
zu speichern. Jeweils zusätzlich sind das Datum des Diebstahls oder des sonstigen Abhandenkommens sowie Hinweise darauf zu speichern, dass nach dem abhandengekommenen Gegenstand
gefahndet wird und dass im Falle des Verlustes eines Kennzeichens im Sinne des Satzes 1 Buchstabe b bis d oder einer Versicherungsplakette diese nicht vor deren Wiederauffinden, sonst nicht vor Ablauf von zehn Jahren seit Fahndungsbeginn wieder zugeteilt werden dürfen. Bei Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen von nicht ausgefertigten Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II ist jeweils die Dokumentennummer zu speichern. Wurde in den Vordruck für die Zulassungsbescheinigung Teil II bereits durch den Hersteller eine Fahrzeug-​Identifizierungsnummer eingetragen, ist auch diese zu speichern.
(8) Sofern die bisher nicht obligatorisch zu speichernden Daten nach Absatz 1 Nummer 4, 5, 13, 15 bis 17, 20 und 21 bis 27 und Absatz 2 bis 7 noch nicht im örtlichen Fahrzeugregister gespeichert sind, brauchen sie auch weiterhin nicht gespeichert werden.
§ 32 Speicherung der Halterdaten in den Fahrzeugregistern (1) Die der Zulassungsbehörde nach § 6 Absatz 1 Satz 2 mitzuteilenden Halterdaten und die nach § 13 Absatz 4 Satz 2 mitzuteilenden Daten des Erwerbers sowie die dem Kraftfahrt-​Bundesamt nach § 26 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 29a Absatz 2, mitzuteilenden Halterdaten sind zu speichern
1.
im Zentralen Fahrzeugregister
a)
bei Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen nach § 8 zugeteilt ist,
b)
bei Fahrzeugen, denen ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt ist,
c)
bei der Zuteilung von roten Kennzeichen,
d)
bei Fahrzeugen, denen ein Kurzzeitkennzeichen zugeteilt ist und
e)
bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen oder Versicherungsplakette und
2.
im örtlichen Fahrzeugregister