Kennzeichens: das neue Kennzeichen dieses Zulassungsbezirks und das Datum der Zuteilung,
26.
folgende Daten über frühere Angaben und Ereignisse:
a)
bei Zuteilung eines neuen Kennzeichens das bisherige,
b)
bei Änderung der Fahrzeug-​Identifizierungsnummer die bisherige,
27.
folgende Daten über den Verwertungsnachweis und die Abgabe von Erklärungen nach § 15:
a)
das Datum der Ausstellung des Verwertungsnachweises sowie
aa)
die Betriebsnummer des inländischen Demontagebetriebes oder
bb)
im Falle des § 15 Absatz 2 der Staat, in dem die Verwertungsanlage ihren Sitz hat,
oder
b)
ein Hinweis auf die Angabe, dass das Fahrzeug zum Zwecke der Entsorgung in einem Drittstaat verbleibt, oder
c)
ein Hinweis auf die Angabe, dass das Fahrzeug nicht als Abfall entsorgt wird.
(2) Bei der Zuteilung von roten Kennzeichen sind im örtlichen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu speichern:
1.
Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer,
2.
Hinweis auf die Zuteilung und das Datum der Zuteilung sowie die Dauer der Gültigkeit des Kennzeichens,
3.
das Datum der Rückgabe oder Entziehung des Kennzeichens,
4.
folgende Daten zur Kraftfahrzeug-​Haftpflichtversicherung:
a)
die der Zulassungsbehörde nach § 16 Absatz 4 mitzuteilenden Daten zur Kraftfahrzeug-​Haftpflichtversicherung,
b)
die nach Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe b bis e zu speichernden Daten.
(2a) Bei der Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen sind im örtlichen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu speichern:
1.
die nach § 16a Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 bis 6 mitzuteilenden Fahrzeugdaten,
2.
das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer,
3.
Hinweis auf die Zuteilung und das Datum der Zuteilung des Kennzeichens sowie die Dauer der Gültigkeit des Kennzeichens,
4.
die nach § 16a Absatz 5 Satz 2 zu vermerkenden Beschränkungen,
5.
folgende Daten zur Kraftfahrzeug-​Haftpflichtversicherung:
a)
die der Zulassungsbehörde nach § 16a Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 mitzuteilenden Daten zur Kraftfahrzeug-​Haftpflichtversicherung,
b)
die nach Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe b bis e zu speichernden Daten.
(3) Bei Fahrzeugen, denen ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt ist, sind im örtlichen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu speichern:
1.
die der Zulassungsbehörde nach § 19 Absatz 2 mitzuteilenden Fahrzeugdaten,
2.
Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer sowie
a)
das Datum der Zuteilung des Kennzeichens und
b)
das Datum des Ablaufs der Gültigkeit der Zulassung des Fahrzeugs mit diesem Kennzeichen im Geltungsbereich dieser Verordnung,
3.
die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II, falls eine solche vorhanden war, und Hinweise zu deren Verbleib,