- dem der Beginn und das Ende des Versicherungsverhältnisses.
(3) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a des Straßenverkehrsgesetzes dürfen für Anfragen unter Verwendung des Kennzeichens oder der Fahrzeug-Identifizierungsnummer folgende Daten bereitgehalten werden:
- 1.
- das Kennzeichen, das Datum der Zuteilung des Kennzeichens, bei Saisonkennzeichen zusätzlich der Betriebszeitraum und das Datum der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs sowie die nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 und 20 und Absatz 3 Nummer 1 zu speichernden Fahrzeugdaten und
- 2.
- die in § 32 Absatz 1 und 3 genannten Halterdaten.
(3a) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36 Absatz 2j des Straßenverkehrsgesetzes dürfen für Anfragen unter Verwendung der Fahrzeug-Identifizierungsnummer und des Kennzeichens folgende Daten für das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bereitgehalten werden:
- 1.
- die in § 32 Absatz 1 und 3 genannten aktuellen und früheren Halterdaten und die Anzahl der früheren Halter,
- 2.
- die in § 30 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 7 Nummer 2, 5 und 7 Buchstabe a, § 30 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a und b sowie § 30 Absatz 1 Nummer 2 und 26 Buchstabe d und e genannten Fahrzeugdaten.
(4) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36 Absatz 2b des Straßenverkehrsgesetzes dürfen die nach § 32 Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 7 Nummer 1 und 7 Buchstabe c bis e gespeicherten Halterdaten und die nach § 30 Absatz 1 Nummer 9 gespeicherten Fahrzeugdaten bereitgehalten werden, soweit sie für
die Ermittlung des Schuldners und der Höhe der Mautgebühr nach dem Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2006 (BGBl. I S. 49) in der jeweils geltenden Fassung erforderlich sind. Die Daten nach Satz 1 werden für den mit der Erhebung der Mautgebühr nach dem Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz beliehenen Privaten zum Abruf bereitgehalten. Gleiches gilt für Daten, soweit sie für die Ermittlung des Schuldners und der Höhe der Mautgebühr nach Gesetzen der Länder über den gebührenfinanzierten Neu- und Ausbau von Straßen erforderlich sind.
(5) Die Übermittlung nach § 36 Absatz 2c des Straßenverkehrsgesetzes von Fahrzeugdaten und Daten von Fahrzeugkombinationen, die für die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz in der jeweils geltenden Fassung maßgeblich sind, ist durch Abruf im automatisierten Verfahren zulässig. Satz 1 gilt auch für die in Ziffer 33 des Fahrzeugscheins oder Ziffer 22 der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragenen Fahrzeugdaten und Daten von Fahrzeugkombinationen, die im Zentralen Fahrzeugregister erfasst sind. Die Daten nach Satz 1 werden bereitgehalten für das Bundesamt für Logistik und Mobilität und eine sonstige öffentliche Stelle, die mit der Erhebung der Autobahnmaut beauftragt ist.
(5a) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren dürfen aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36 Absatz 2d und 2e des Straßenverkehrsgesetzes die in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b genannten Daten für Anfragen unter Verwendung folgender Angaben bereitgehalten werden:
- 1.
- im Fall einer natürlichen Person Familienname, Vornamen, Ordens-oder Künstlername, Geburtsname, Datum und Ort der Geburt oder
- 2.
- im Fall einer juristischen Person, Behörde oder Vereinigung der Name oder die Bezeichnung des Halters, gegebenen‑