- 6.
- PlakettenIn den auf den Kennzeichen vorgesehenen Feldern sind Plaketten anzubringen
- a)
- (weggefallen)
- b)
- nach § 29 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung auf dem hinteren Kennzeichen oben,
- c)
- nach § 10 Absatz 3 auf dem vorderen und hinteren Kennzeichen jeweils unten.
- 1.
- einzeiliges Kennzeichen* Mindestmaß 8 mm
** 8 mm bis 10 mm - 2.
- zweizeiliges Kennzeichen* Mindestmaß 8 mm
** 8 mm bis 10 mm
*** bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm - 2a.
- Kraftradkennzeichen
- 3.
- verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen* Mindestmaß 8 mm
** 8 mm bis 10 mm
*** 5 mm bis 20 mm
Kennzeichen nach Abschnitt 2 Nummer 1, 2 und 2a, Abschnitt 4 Nummer 1, 2 und 2a und Abschnitt 5a Nummer 1 können als Wechselkennzeichen ausgeführt sein. Die Wechselkennzeichen bestehen nach Maßgabe des § 8 Absatz 1a aus dem gemeinsamen
Kennzeichenteil und dem fahrzeugbezogenen Teil. Auf dem gemeinsamen Kennzeichenteil ist oberhalb der Stempelplakette, bei Kraftradkennzeichen rechts neben der Stempelplakette die Kennzeichnung „W“ (Schrifthöhe 20 mm, Schriftbreite 25 mm) anzubringen. Auf dem fahrzeugbezogenen Teil ist unter der letzten Ziffer der Erkennungsnummer die Beschriftung des gemeinsamen Kennzeichenteils in schwarzer Schrift mit einer sich bei Ablösung selbstzerstörenden Sicherheitsfolie aufzuführen.
- 1.
- einzeiliges KennzeichenDie übrigen Abmessungen entsprechen denen der Allgemeinen Kennzeichen.
- 2.
- zweizeiliges KennzeichenDie übrigen Abmessungen entsprechen denen der Allgemeinen Kennzeichen.
- 3.
- KraftradkennzeichenDie übrigen Abmessungen entsprechen denen der Kraftradkennzeichen.
- 4.
- ErgänzungsbestimmungenMehr als acht Stellen (Buchstaben des Unterscheidungszeichens sowie Buchstaben und Ziffern der Erkennungsnummer – ohne Kennzeichnung „W“) auf dem gemeinsamen Kennzeichenteil und dem fahrzeugbezogenen Teil zusammen sind unzulässig. Abschnitt 4 Nummer 4 Satz 1 bis 4 gilt für Oldtimerkennzeichen als Wechselkennzeichen und in Verbindung mit Abschnitt 5a Nummer 1 auch für Kennzeichen für Elektrofahrzeuge als Wechselkennzeichen entsprechend. Bei Oldtimerkennzeichen ist der Kennbuchstabe „H“ und bei Kennzeichen für Elektrofahrzeuge der Kennbuchstabe „E“ jeweils der letzten Ziffer der Erkennungsnummer auf dem fahrzeugbezogenen Teil des Wechselkennzeichens anzufügen. Die Plakette nach Abschnitt 1 Nummer 6 Satz 1 Buchstabe b ist auf dem fahrzeugbezogenen Teil des hinteren Kennzeichens oben an‑