- * Mindestmaß 8 mm
** 8 mm bis 10 mm - 2.
- zweizeiliges Kennzeichen* Mindestmaß 8 mm
** 8 mm bis 10 mm
*** bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm - 2a.
- Kraftradkennzeichen
- 3.
- verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen* Mindestmaß 8 mm
** 8 mm bis 10 mm
*** 5 mm bis 20 mm - 4.
- Ergänzungsbestimmungen:In dem Feld, das den Betriebszeitraum angibt, kennzeichnet die Zahl über dem Bindestrich den Monat des Beginns, die Zahl unter dem Bindestrich den Monat der Beendigung des Betriebszeitraums. Die Ausführung der Ziffern, die den Betriebszeitraum angeben, erfolgt nach DIN 1451 Teil 2. Mehr als
- a)
- sieben Stellen (Buchstaben des Unterscheidungszeichens sowie Buchstaben und Ziffern der Erkennungsnummer) auf einem Kennzeichen nach Nummer 1 oder
- b)
- fünf Stellen in der Erkennungsnummer (Buchstaben und Ziffern) auf einem Kennzeichen nach Nummer 2, 2a oder 3
- 1.
- Die Kennzeichen sind entsprechend Abschnitt 4, jedoch mit dem Kennbuchstaben „E“ auszuführen.
- 2.
- einzeiliges Saisonkennzeichen
- *
- Mindestmaß 8 mm
- **
- 8 mm bis 10 mm
- Die übrigen Abmessungen entsprechen denen der Saisonkennzeichen gemäß Abschnitt 5 Nummer 1.
- 3.
- zweizeiliges Saisonkennzeichen
- *
- Mindestmaß 8 mm
- **
- 8 mm bis 10 mm
- ***
- 20 bis 30 mm, bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 15 mm bis 30 mm
- ****
- bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm
- 4.
- Kraftradkennzeichen als Saisonkennzeichen
- *
- 8 mm bis 10 mm
- **
- 14 bis 18 mm
- 5.
- verkleinertes zweizeiliges Saisonkennzeichen
- *
- 8 mm bis 10 mm
- **
- 15 mm bis 18 mm
- ***
- Mindestmaß 8 mm
- 6.
- ErgänzungsbestimmungenDer Kennbuchstabe „E“ ist der Erkennungsnummer ohne Leerzeichen in gleicher Schriftart anzufügen. Mehr als
- a)
- sechs Stellen (Buchstaben des Unterscheidungszeichens sowie Buchstaben und Ziffern der Erkennungsnummer – ohne Kennbuchstabe „E“) auf einem Kennzeichen nach Nummer 2,
- b)
- fünf Stellen in der Erkennungsnummer (Buchstaben und Ziffern – ohne Kennbuchstabe „E“) auf einem Kennzei‑