a)
zur Verifizierung der elektronischen Versicherungsbestätigung,
b)
für die Kraftfahrzeugsteuerrückstandsprüfung,
c)
für die Infrastrukturabgabenrückstandsprüfung und
d)
zur Verifizierung der Bankverbindung.
Verfahren, die mit der beantragten Amtshandlung in Zusammenhang stehen, ohne hierfür Voraussetzung zu sein, sind nicht an die Standards für die Datenübermittlung nach § 15a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, jedoch an die Standards für die Mindestsicherheitsanforderungen an die beteiligten informationstechnischen Systeme nach § 15a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gebunden. Werden im Fall des Satzes 2 die Standards für die Datenübermittlung nach § 15a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 nicht beachtet, ist durch die Zulassungsbehörde sicherzustellen, dass diese Verfahren im Zusammenhang mit der elektronischen Antragstellung nach Absatz 1 Satz 1 verwendet werden können.
§ 15c Antrag (1) Ein elektronischer Antrag setzt eine sichere Identifizierung des Halters
1.
anhand eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-​Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes oder
2.
anhand sonstiger geeigneter technischer Verfahren mit gleichwertiger Sicherheit für die Identifizierung
voraus. Die Gleichwertigkeit der Sicherheit von Verfahren ist gegeben, wenn das Verfahren einem vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgestellten und im Bundesanzeiger bekannt gegebenen Verfahren genügt. Die für den Antrag erforderlichen Angaben sind, soweit elektronisch auslesbar, aus dem zur Identifizierung verwendeten Verfahren zu übernehmen.
(2) Die vom Halter eingegebenen Daten werden durch das Portal der Zulassungsbehörde maschinell verifiziert und verarbeitet. Dabei werden die eingegebenen Daten mit den im Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten Daten abgeglichen und durch ein automatisiertes Programm im Portal der Zulassungsbehörde auf das Vorliegen der Voraussetzungen geprüft. Führt die Verifizierung und Verarbeitung zu einem Ergebnis, das einer antragsgemäßen Entscheidung entgegenstünde, ist dies im internetbasierten Dialog dem Halter anzuzeigen. Der Halter kann in diesem Fall
1.
die Angaben bis zu dreimal korrigieren, worauf jeweils eine erneute Verifizierung und Verarbeitung erfolgt,
2.
den internetbasierten Dialog zur internetbasierten Antragstellung abbrechen oder
3.
mit den unveränderten Angaben den Antrag elektronisch stellen.
(3) Soweit Amtshandlungen gebührenpflichtig sind, sind die Gebühren durch den Halter vor der Antragstellung zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühren ist bei der Antragstellung nachzuweisen.
§ 15d Sicherheitscodes (1) Für die Bearbeitung von Anträgen in internetbasierten Zulassungsverfahren werden, soweit erforderlich,
1.
die Sicherheitscodes der Stempelplaketten nach § 10 Absatz 3 Satz 3,
2.
der Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I nach § 11 Absatz 1 Satz 4,
3.
der Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 12 Absatz 2 Satz 3
erfasst und nach § 15c Absatz 2 verifiziert.