- Kennzeichens: das neue Kennzeichen dieses Zulassungsbezirks und das Datum der Zuteilung,
- 26.
- folgende Daten über frühere Angaben und Ereignisse:
- a)
- bei Zuteilung eines neuen Kennzeichens das bisherige,
- b)
- bei Änderung der Fahrzeug-Identifizierungsnummer die bisherige,
- 27.
- folgende Daten über den Verwertungsnachweis und die Abgabe von Erklärungen nach § 15:
- a)
- das Datum der Ausstellung des Verwertungsnachweises sowie
- aa)
- die Betriebsnummer des inländischen Demontagebetriebes oder
- bb)
- im Falle des § 15 Absatz 2 der Staat, in dem die Verwertungsanlage ihren Sitz hat,
- b)
- ein Hinweis auf die Angabe, dass das Fahrzeug zum Zwecke der Entsorgung in einem Drittstaat verbleibt, oder
- c)
- ein Hinweis auf die Angabe, dass das Fahrzeug nicht als Abfall entsorgt wird.
(2) Bei der Zuteilung von roten Kennzeichen sind im örtlichen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu speichern:
- 1.
- Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer,
- 2.
- Hinweis auf die Zuteilung und das Datum der Zuteilung sowie die Dauer der Gültigkeit des Kennzeichens,
- 3.
- das Datum der Rückgabe oder Entziehung des Kennzeichens,
- 4.
- folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:
- a)
- die der Zulassungsbehörde nach § 16 Absatz 4 mitzuteilenden Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,
- b)
- die nach Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe b bis e zu speichernden Daten.
(2a) Bei der Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen sind im örtlichen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu speichern:
- 1.
- die nach § 16a Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 bis 6 mitzuteilenden Fahrzeugdaten,
- 2.
- das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer,
- 3.
- Hinweis auf die Zuteilung und das Datum der Zuteilung des Kennzeichens sowie die Dauer der Gültigkeit des Kennzeichens,
- 4.
- die nach § 16a Absatz 5 Satz 2 zu vermerkenden Beschränkungen,
- 5.
- folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:
- a)
- die der Zulassungsbehörde nach § 16a Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 mitzuteilenden Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,
- b)
- die nach Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe b bis e zu speichernden Daten.
(3) Bei Fahrzeugen, denen ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt ist, sind im örtlichen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu speichern:
- 1.
- die der Zulassungsbehörde nach § 19 Absatz 2 mitzuteilenden Fahrzeugdaten,
- 2.
- Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer sowie
- a)
- das Datum der Zuteilung des Kennzeichens und
- b)
- das Datum des Ablaufs der Gültigkeit der Zulassung des Fahrzeugs mit diesem Kennzeichen im Geltungsbereich dieser Verordnung,
- 3.
- die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II, falls eine solche vorhanden war, und Hinweise zu deren Verbleib,