- 1.
den Namen und die Anschrift des Halters, falls dieser nicht mit dem Versicherungsnehmer identisch ist, oder der Hinweis, dass das Fahrzeug auf einen nicht namentlich benannten Halter zugelassen werden darf,
- 2.
den Verwendungszweck nach § 6 Absatz 4 Nummer 1,
- 3.
den Beginn des Versicherungsschutzes, soweit dieser nicht ab dem Tag der Zulassung gewährt werden soll,
- 4.
die Angabe, für welche Kennzeichenarten die Versicherungsbestätigung gelten soll,
- 5.
bei Saisonkennzeichen dessen maximaler Gültigkeitszeitraum,
- 6.
bei Kurzzeitkennzeichen den Gültigkeitszeitraum,
- 7.
bei roten Kennzeichen das Datum des Endes des Versicherungsschutzes,
- 8.
die Fahrzeugbeschreibung,
- 9.
das Kennzeichen des Fahrzeugs und
- 10.
die Angabe, ob der Versicherungsschutz auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen und für Rückfahrten nach Entstempelung gelten soll.