§ 1 BFDG - Aufgaben des Bundesfreiwilligendienstes
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§ 1 Aufgaben des BundesfreiwilligendienstesIm Bundesfreiwilligendienst engagieren sich Frauen und Männer für das Allgemeinwohl, insbesondere im sozialen, ökologischen und kulturellen Bereich sowie im Bereich des Sports, der Integration und des Zivil- und Katastrophenschutzes. Der Bundesfreiwilligendienst fördert das lebenslange Lernen.
Diskussion zu § 1 BFDG
LX
12.09.2025 12:31
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