§ 12 BFDG - Datenschutz
§ 12 Datenschutz Die Einsatzstellen, Zentralstellen und Träger dürfen personenbezogene Daten nach § 8 Absatz 1 Satz 2 verarbeiten, soweit dies für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist. Die Daten sind nach Abwicklung des Bundesfreiwilligendienstes zu löschen.
Diskussion zu § 12 BFDG
LX
01.08.2025 12:29