§ 16 BFDG - Übertragung von Aufgaben
§ 16 Übertragung von Aufgaben Die Einsatzstellen, Zentralstellen und Träger können mit ihrem Einverständnis mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragt werden. Die hierdurch entstehenden Kosten können in angemessenem Umfang erstattet werden.