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§ 16 BFDG - Übertragung von Aufgaben
Stand 03.04.2020
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§ 16 Übertragung von Aufgaben
Die Einsatzstellen, Zentralstellen und Träger können mit ihrem Einverständnis mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragt werden. Die hierdurch entstehenden Kosten können in angemessenem Umfang erstattet werden.