§ 5 BFDG - Anderer Dienst im Ausland
§ 5 Anderer Dienst im Ausland Die bestehenden Anerkennungen sowie die Möglichkeit neuer Anerkennungen von Trägern, Vorhaben und Einsatzplänen des Anderen Dienstes im Ausland nach § 14b Absatz 3 des Zivildienstgesetzes bleiben unberührt.
Diskussion zu § 5 BFDG
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29.07.2025 07:21