Abschnitt 3. De-Mail-Dienste-Nutzung

§ 9 Aufklärungs-​ und Informationspflichten (1) Der akkreditierte Diensteanbieter hat den Nutzer vor der erstmaligen Nutzung des De-​Mail-Kontos über die Rechtsfolgen und Kosten der Nutzung von De-​Mail-Diensten, insbesondere der Nutzung des Postfach-​ und Versanddienstes nach § 5, des Verzeichnisdienstes nach § 7 und der Dokumentenablage nach § 8, über die Rechtsfolgen und Kosten der Sperrung und Auflösung des De-​Mail-Kontos nach § 10, der Einstellung der Tätigkeit nach § 11 und der Vertragsbeendigung nach § 12 sowie über die Maßnahmen zu informieren, die notwendig sind, um einen unbefugten Zugang zum De-​Mail-Konto zu verhindern. Dies umfasst insbesondere auch Informationen
1.
über die Möglichkeit und Bedeutung einer sicheren Anmeldung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 sowie einen Hinweis dazu, dass ein Zugang zum De-​Mail-Konto ohne sichere Anmeldung nicht den gleichen Schutz bietet wie mit einer sicheren Anmeldung und
2.
über den Inhalt und die Bedeutung der Transportverschlüsselung nach § 5 Absatz 3 Satz 2 sowie der Verschlüsselung nach § 4 Absatz 3 sowie über die Unterschiede dieser Verschlüsselungen zu einer Ende-​zu-Ende-Verschlüsselung nach § 5 Absatz 3 Satz 3.
Der akkreditierte Diensteanbieter muss den Nutzer außerdem darüber informieren, wie mit schadsoftwarebehafteten De-​Mail-Nachrichten umgegangen wird.
(2) Der akkreditierte Diensteanbieter darf die erstmalige Nutzung des De-​Mail-Kontos nur zulassen, wenn der Nutzer die erforderlichen Informationen in Textform erhalten und in Textfor‑
m bestätigt hat, dass er die Informationen nach Absatz 1 erhalten und zur Kenntnis genommen hat.
(3) Informationspflichten nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.
§ 10 Sperrung und Auflösung des De-​Mail-Kontos (1) Der akkreditierte Diensteanbieter hat den Zugang zu einem De-​Mail-Konto unverzüglich zu sperren, wenn
1.
der Nutzer es verlangt,
2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die zur eindeutigen Identifizierung des Nutzers beim akkreditierten Diensteanbieter gespeicherten Daten nicht ausreichend fälschungssicher sind oder dass die sichere Anmeldung gemäß § 4 Mängel aufweist, die eine unbemerkte Fälschung oder Kompromittierung des Anmeldevorgangs zulassen,
3.
die zuständige Behörde die Sperrung gemäß Absatz 2 anordnet oder
4.
die Voraussetzungen eines vertraglich zwischen dem akkreditierten Diensteanbieter und dem Nutzer vereinbarten Sperrgrundes vorliegen.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 4 hat der akkreditierte Diensteanbieter die Sperrung so vorzunehmen, dass der Abruf von Nachrichten möglich bleibt; dies gilt nicht, soweit der vertraglich vereinbarte Sperrgrund den Abruf von Nachrichten ausschließt. Der akkreditierte Diensteanbieter hat den zur Sperrung berechtigten Nutzern eine Rufnummer bekannt zu geben, unter der diese unverzüglich eine Sperrung des Zugangs veranlassen können.
(2) Die zuständige Behörde kann die Sperrung eines De-​Mail-Kontos anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das De-​Mail-Konto auf Grund falscher Angaben eröffnet wurde oder die zur eindeutigen Identifizierung des Nutzers beim akkreditierten Diensteanbieter vorgehaltenen Daten nicht ausrei‑