nen Warnhinweise sind mit dem dortigen Wortlaut zu verwenden. Das Spielzeug darf nicht mit einem oder mehreren der in Anhang V Teil B genannten spezifischen Warnhinweise versehen werden, wenn diese dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Spielzeugs aufgrund seiner Funktionen, Abmessungen und Eigenschaften widersprechen.
(2) Der Hersteller hat die Warnhinweise deutlich sichtbar, leicht lesbar, verständlich und in zutreffender Form auf dem Spielzeug, einem fest angebrachten Etikett oder auf der Verpackung anzubringen und, falls erforderlich, in der beigefügten Gebrauchsanleitung. Bei kleinen Spielzeugen, die ohne Verpackung verkauft werden, ist der geeignete Warnhinweis direkt am Spielzeug anzubringen.
(3) Warnhinweise müssen mit dem Wort „Achtung“ beginnen.
(4) Warnhinweise, die für die Entscheidung zum Kauf eines Spielzeugs maßgeblich sind, wie etwa die Angabe des Mindest-​ und Höchstalters der Benutzer, sowie die sonstigen einschlägigen Warnhinweise gemäß Anhang V der Richtlinie 2009/48/EG sind auf der Verpackung anzugeben oder müssen in anderer Form für den Verbraucher vor dem Kauf klar erkennbar sein. Dies gilt auch, wenn der Kauf auf elektronischem Weg abgeschlossen wird.
(5) Warn- und Sicherheitshinweise sind in deutscher Sprache abzufassen.
§ 12 EG-​Konformitätserklärung (1) Die EG-​Konformitätserklärung besagt, dass die Erfüllung der Anforderungen, die in § 10 dieser Verordnung und Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG genannt sind, nachgewiesen wurde.
(2) Die EG-​Konformitätserklärung enthält mindestens die Elemente, die angegeben sind in
1.
Anhang III der Richtlinie 2009/48/EG und
2.
den einschlägigen Modulen des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates vom 9. Juli 2008 (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82).
Sie ist auf dem neuesten Stand zu halten. Die EG-​Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang III der Richtlinie 2009/48/EG. Sie ist in deutscher Sprache abzufassen. Sie wird in die Sprache oder die Sprachen übersetzt, die von dem Mitgliedstaat der Europäischen Union vorgeschrieben sind, in dem das Spielzeug in den Verkehr gebracht oder auf dessen Markt es bereitgestellt wird.
(3) Mit der Ausstellung der EG-​Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Spielzeugs.
§ 13 CE-​Kennzeichnung (1) Auf dem Markt bereitgestelltes Spielzeug muss die CE-​Kennzeichnung tragen.
(2) Die CE-​Kennzeichnung ist deutlich sichtbar und lesbar sowie dauerhaft auf dem Spielzeug, einem daran befestigten Etikett oder der Verpackung anzubringen. Bei kleinen Spielzeugen und Spielzeugen, die aus kleinen Teilen bestehen, kann die CE-​Kennzeichnung wahlweise auf einem Etikett oder einem Beipackzettel angebracht werden. Ist dies beim Verkauf von Spielzeug mit warentragenden Theken-​Präsentationsverpackungen technisch nicht möglich und wurde die Theken-​Präsentationsverpackung ursprünglich als Verpackung des Spielzeugs verwendet, so ist die Information an der Präsentationsverpackung anzubringen. Ist die CE-​Kennzeichnung eines verpackten Spielzeugs von außen nicht erkennbar, so ist sie wenigstens auf der Verpackung anzubringen.