Zweite Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug)

Eingangsformel Auf Grund des § 3 Absatz 1 des Geräte-​ und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) sowie dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie nach Anhörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
§ 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt, wenn Spielzeug auf dem Markt bereitgestellt wird.
(2) Die in Anhang I der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1) aufgeführten Produkte gelten nicht als Spielzeuge im Sinne dieser Verordnung.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für folgende Spielzeuge:
1.
Spielplatzgeräte zur öffentlichen Nutzung,
2.
Spielautomaten, münzbetrieben und nicht münzbetrieben, wenn diese nicht ausschließlich privat genutzt werden,
3.
Spielzeugfahrzeuge, die mit Verbrennungsmotoren ausgerüstet sind,
4.
Spielzeugdampfmaschinen sowie
5.
Schleudern und Zwillen.
(4) Insbesondere § 30 des Lebensmittel-​ und Futtermittelgesetzbuchs und § 39 des Strahlenschutzgesetzes sowie die besonderen Anforderungen an die Verwendung bestimmter Stoffe in Spielzeugen nach § 3 Absatz 1 und 3 der Elektro-​ und Elektronikgeräte-​Stoff-Verordnung bleiben unberührt.
§ 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung
1.
ist Aktivitätsspielzeug, ein Spielzeug zur Verwendung im Haushalt, dessen tragende Struktur während der Aktivität ortsfest bleibt und das für folgende Aktivitäten von Kindern bestimmt ist: Klettern, Springen, Schwingen, Rutschen, Schaukeln, Drehen, Kriechen oder Krabbeln oder eine Kombination dieser Tätigkeiten;
2.
ist bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit die repräsentative Betriebsgeschwindigkeit, die ein Spielzeug aufgrund seiner Bauart erreichen kann;
3.
ist Bereitstellung auf dem Markt jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Spielzeugs zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
4.
ist Bevollmächtigter jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die der Hersteller schriftlich beauftragt hat, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
5.
ist Brettspiel für den Geruchssinn ein Spielzeug, dessen Zweck darin besteht, Kindern dabei zu helfen, das Erkennen verschiedener Gerüche oder Düfte zu erlernen;
6.
ist CE-​Kennzeichnung die Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das Produkt den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften