der Europäischen Union über ihre Anbringung festgelegt sind;
7.
ist chemisches Spielzeug ein Spielzeug, das für den direkten Umgang mit chemischen Stoffen und Gemischen bei altersgemäßer Verwendung unter der Aufsicht von Erwachsenen bestimmt ist;
8.
ist Einführer jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Spielzeug aus einem Staat, der nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, in den Verkehr bringt;
9.
ist funktionelles Produkt ein Produkt, das auf die gleiche Art und Weise wie ein Produkt, ein Gerät oder eine Anlage funktioniert und benutzt wird, das oder die zum Gebrauch durch Erwachsene bestimmt ist; dabei kann es sich um ein maßstabsgetreues Kleinmodell eines derartigen Produkts oder Gerätes oder einer derartigen Anlage handeln;
10.
ist funktionelles Spielzeug ein Spielzeug, das dieselben Funktionen erfüllt und so benutzt wird wie ein Produkt, ein Gerät oder eine Einrichtung, das oder die zum Gebrauch für Erwachsene bestimmt ist. Dabei kann es sich um ein maßstabsgetreues Kleinmodell eines derartigen Produkts oder Gerätes oder einer derartigen Einrichtung handeln;
11.
ist Gefahr die mögliche Ursache eines Schadens;
12.
ist Händler jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Spielzeug auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Einführers;
13.
ist harmonisierte Norm eine Norm, die von einem der in Anhang I der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates (ABl. L
363 vom 20.12.2006, S. 81), anerkannten europäischen Normungsgremien auf der Grundlage eines Ersuchens der Kommission nach Artikel 6 jener Richtlinie erstellt wurde;
14.
sind Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten;
15.
ist Hersteller jede natürliche oder juristische Person, die ein Spielzeug herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Spielzeug unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke auf dem Markt bereitstellt;
16.
ist Inverkehrbringen die erstmalige Bereitstellung eines Spielzeugs auf dem Markt;
17.
ist Konformitätsbewertung das Verfahren zur Bewertung, ob spezifische Anforderungen an ein Spielzeug erfüllt worden sind;
18.
ist Konformitätsbewertungsstelle eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt;
19.
ist Kosmetikkoffer ein Spielzeug, dessen Zweck darin besteht, Kindern dabei zu helfen, Produkte wie Parfüme, Seifen, Cremes, Shampoos, Badeschaum, Lippenglanzstifte, Lippenstifte, Make-​up, Zahnpasta und Haarfestiger herzustellen;
20.
ist Marktüberwachung jede von den zuständigen Behörden durchgeführte Tätigkeit und von ihnen getroffene Maßnahme, durch die sichergestellt werden soll, dass die Spielzeuge mit den Anforderungen dieser Verordnung übereinstimmen und die Sicherheit und Gesundheit von Menschen oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Bereiche nicht gefährden;
21.
ist Risiko die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefahr, die einen Schaden verursacht, und die Schwere des Schadens;
22.
ist Rücknahme jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein Spielzeug, das sich in der Lieferkette befindet,