auf dem Markt bereitgestellt wird;
23.
ist Rückruf jede Maßnahme, die darauf abzielt, die Rückgabe eines dem Endverbraucher auf dem Markt bereitgestellten Spielzeugs zu erwirken;
23a.
ist Schaden eine körperliche Verletzung oder jede sonstige Gesundheitsbeeinträchtigung, auch langfristiger Natur;
24.
ist Spiel für den Geschmackssinn ein Spielzeug, dessen Zweck darin besteht, dass Kinder unter Verwendung von Lebensmittelzutaten wie Süßstoffen, Flüssigkeiten, Pulver und Aromen Süßigkeiten oder andere Speisen herstellen können;
24a.
sind Spielzeug alle Produkte, die ausschließlich oder nicht ausschließlich dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Personen unter 14 Jahren für den Gebrauch beim Spielen verwendet zu werden;
25.
ist Wasserspielzeug ein Spielzeug, das zur Benutzung im flachen Wasser bestimmt ist und dazu geeignet ist, ein Kind auf dem Wasser zu tragen oder über Wasser zu halten;
26.
sind Wirtschaftsakteur der Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und Händler;
27.
ist „Zur Verwendung durch Kinder der angegebenen Altersgruppe bestimmt“ eine Formulierung, die darauf hinweist, dass Eltern oder Aufsichtspersonen aufgrund der Funktionen, Abmessungen und Eigenschaften eines Spielzeugs vernünftigerweise davon ausgehen können, dass es zur Verwendung durch Kinder der angegebenen Altersgruppe bestimmt ist.
§ 3 Allgemeine Pflichten der Hersteller (1) Die Hersteller dürfen nur solches Spielzeug in den Verkehr bringen, das gemäß den Anforderungen nach § 10 dieser Verordnung und Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG entworfen und hergestellt wurde.
(2) Bevor ein Hersteller ein Spielzeug auf dem Markt bereitstellt, muss er die gemäß § 17 Absatz 1 erforderlichen technischen
Unterlagen erstellen und das gemäß § 15 Absatz 2 und 3 anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren durchführen oder durchführen lassen. Wurde anhand dieses Verfahrens nachgewiesen, dass das Spielzeug den in Absatz 1 genannten geltenden Anforderungen entspricht, stellen die Hersteller die in § 12 genannte EG-​Konformitätserklärung aus und bringen die CE-​Kennzeichnung gemäß § 13 Absatz 2 und 3 an.
(3) Die Hersteller müssen die technischen Unterlagen und die EG-​Konformitätserklärung zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen des letzten Stücks der Spielzeugserie aufbewahren.
(4) Die Hersteller haben durch geeignete Verfahren dafür zu sorgen, dass bei Serienfertigung stets die Anforderungen der Richtlinie 2009/48/EG eingehalten werden. Änderungen am Entwurf des Spielzeugs oder an seinen Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen, auf die verwiesen wird, wenn die Konformität eines Spielzeugs erklärt wird, werden angemessen berücksichtigt. Zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Menschen führen die Hersteller, falls von einem Spielzeug Risiken ausgehen, Stichproben von dem in Verkehr befindlichen Spielzeug durch, nehmen Prüfungen vor, führen ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Produkte und der Produktrückrufe und unterrichten die Händler in regelmäßigen Abständen über Verlauf und Ergebnisse ihrer Überwachung.
(5) Besteht Grund zu der Annahme, dass ein von ihnen in den Verkehr gebrachtes Spielzeug nicht den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft entspricht, ergreifen die Hersteller unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Spielzeugs mit den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften herzustellen, das Spielzeug erforderlichenfalls vom Markt zu nehmen oder es zurückzurufen. Wenn mit dem Spielzeug Risiken verbunden sind, haben die Hersteller außerdem unverzüglich die zuständigen Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das