(2) Die in Anhang I der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1) aufgeführten Produkte gelten nicht als Spielzeuge im Sinne dieser Verordnung.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für folgende Spielzeuge: - 1.
Spielplatzgeräte zur öffentlichen Nutzung,
- 2.
Spielautomaten, münzbetrieben und nicht münzbetrieben, wenn diese nicht ausschließlich privat genutzt werden,
- 3.
Spielzeugfahrzeuge, die mit Verbrennungsmotoren ausgerüstet sind,
- 4.
Spielzeugdampfmaschinen sowie
- 5.
Schleudern und Zwillen.
(4) Insbesondere § 30 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs und § 39 des Strahlenschutzgesetzes sowie die besonderen Anforderungen an die Verwendung bestimmter Stoffe in Spielzeugen nach § 3 Absatz 1 und 3 der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung bleiben unberührt.